Handhabung & Technik Wo hört erlaubnisfreies Verwenden auf ?

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von unkrautEx, 4. Oktober 2006.

  1. @stefan-1, deiner Logik bezügl. Herstellung, Verleitung und Transport kann ich nicht ganz folgen. Ob ich die Verleitung von fünf Batts im September oder kurz vor Mitternacht zu Silvester durchführe, ändert nichts am rechtlichen Hintergrund. Die Lagerung eines solchen 5er-Batt-Fächers bzw. die potentielle Gefahr, die von ihm ausgeht, ist etwas höher, aber Umsicht und Verantwortung vorausgesetzt läßt sich das "Risiko" schon mit geeigneter Aufbewahrung drastisch minimieren. Ein "Restrisiko" bleibt, aber das wäre auch bei einem einzelnen Knallfrosch so.

    Was den Transport von Batt-Brettern im Auto betrifft, nun, auch hier gilt wohl, daß bei verantwortungsvoller Vorbereitung und Verpackung der Gegenstände in geeigneten Kisten (also nicht gerade offen auf dem Beifahrersitz, während man ein Zigarettchen raucht) das Gefahrenpotential nicht viel höher ist, als wenn ich meine gerade im Laden gekauften Batts und sonstigen Artikel im Kofferraum nach Hause fahre.

    Ich meine, es rollen täglich weit brisantere bzw. kritischere Transporte über unsere Straßen, als ein paar Autos mit verleitetem und gut verpacktem Kl.2-Feuerwerk.

    Man sollte bei aller Wichtigkeit von Sicherheitsfragen die Relation zwischen theoretischen und praktischen Gefahren nicht aus dem Blick verlieren.
     
  2. Hehe, mein Bruder hat vor zig Jahren mal ne Six-in-One so gezündet... ich sagte ihm noch... nimm den Deckel ab, aber es war dunkel und er hatte es eilig... nee... war nicht lustig. Dank Abstand gingen die 6 Raketen eben am Boden hoch... nix passiert. Danach hat er IMMER die GEbrauchsanleitung gelesen und auch mal auf seinen jüngeren Bruder gehört....

    Aber was die Batterie-Feuerwerke betrifft - also aus der Plastikverpackung sollte man sie schon nehmen... ;)
     
  3. #53 Pyroshow an, 15. Oktober 2006
    Zuletzt bearbeitet: 16. Oktober 2006
    Ha ha,

    das man beim Abbrennen die Verpackung entfernt ist ja klar.
    Aber ich meinde eher das ausbpacken um Fotos zu machen und dann die ganzen hüschen Sachen offen Lagert, da kann ich dann gleich meine Batterien verleiten.
    Soviel ich weis, sollte es nicht stimmen kann ich auch nicht´s dafür, wird auch die Verpackung von der BAM geprüft. Und auf manchen Artikeln steht extra trauf, dass man die Verpackung erst vor der Verwendung entfernen soll.
    Allso ist meiner Meinung nach das auspacken schon grob Fahrlässig.
     
  4. Schon klar - aber dann widerspricht dies ja streng genommen den Aussagen über das Verleiten von Feuerwerk...

    Ich nehme mal an, daß hier eine gesetzliche Unklarheit besteht. Solange mir keiner juristisch das Gegenteil beweist, gehe ich mal davon aus, daß ich im Recht bin, wenn ich in den 3 (4) Tagen vor Silvester meine Batterien auf die Bretter klebe und dann (in Frischhaltefolie eingepackt) in der Garage statt des Autos lagere....

    Und ins Bett mitnehmen würde ich derartige Sachen dann doch nicht... dazu ist mir die "explosive" Chemie dann doch zu gefährlich.
     
  5. Tja solange nicht´s passiert kann man das wohl auch machen.



    Aber sollte es aus irgend einen Grund in der Garage zu einem Brannt kommen und man stellt hinterher fest, dass das Feuer durch verleitete FWK noch genährt wurde kann man bestimmt mit der Versicherung schwierigkeiten bekommen.
    Wie gesagt, bei vielen Artikeln steht trauf, dass man sie erst bei der Verwendung aus der Verpackung nehmen sollte und das wird bestimmt nicht umsonst aufgedruckt.
    Oder wie steht auch immer so schön trauf " Gesetzlich vorgeschriebene Sicherheits Verpackung".
    Das Verleiten muss ich halt dann auf dem Abbrenner machen, somit bin ich auf der sicheren seite.
     
  6. Lassen wir doch mal den ganzen juristischen Kram beiseite und sehen uns die bewährte Vorgehensweise an:

    Mörserkästen, Raketengestelle, Sonnenräder usw. werden in aller Ruhe gebaut und gelagert. Diese werden als erste aufgebaut. Dann werden die eigentlichen Effekte rangekarrt, ausgepackt und verladen/ein-und angebaut. Zuletzt werden dann Litze, Stoppine, Tapematch und Brückenanzünder angebracht.

    Das Gefahrenpotential wird so schrittweise erhöht und erst ganz kurz vor dem Abbrennen ist das Feuerwerk zur Zündung bereit.

    Bitte denkt immer daran. daß die Verpackungen dazu dienen, die Brandausbreitung von einem Gegenstand zum nächsten, wenn auch minimal, zu verzögern. Dadurch wird der Druckanstieg durch die Gasentwicklung wesentlich zahmer. Dies kann den Unterschied machen, ob eine Tür im Rahmen bleibt oder rausfliegt!

    Zurück zur Juristerei: Anlage 6a zum Anhang d. 2. SprengV... 1.4G im nichtgewerblichen Bereich in unbewohnten Räumen von Wohngebäuden ohne zugel. Verpackung 10 kg brutto, mit zugel. Verpackung 40 kg brutto! Dto. in Gebäuden ohne Wohnraum. Mehr ist mit der Kleinmengenregelung nicht drin! 12 Aquila auf Brettern und euere freistehende Garage ist 'voll'.

    Fazit: Anzündmittel erst im letzten Moment anbringen. Gegenstände erst auf dem Abbrennplatz in die Halterungen/Gestelle montieren. Sicherheit ist und bleibt das Wichtigste. Die o.g. Vorgehensweise ist bewährt und bietet ein Höchstmaß an Sicherheit.

    Und jetzt noch eine freche Frage: wenn Weco Aquilas ab Werk auf ein Brett dübelt, mit Litze verleitet, eine Folie drüberlegt und das ganze in der Schweiz zulässt - dann ist es dort ein großer Feuerwerkskörper. Wenn aber Otto Normalzündler sowas im Januar oder am 28. Dez. macht und in die Garage legt oder gar transportiert, soll das zum Verwenden gehören?
     
  7. Als Stefan schrieb, dass mit "bearbeiten" ein Transport oder ein Aufbewahren (Lagern) außerhalb der geprüften Unbedenklichkeitsverpackung wäre, hatte ich schon spontan den Mauszeiger über dem "mit Zitat antworten" Button um zu widersprechen, denn "Bearbeiten" ist nunmal was anderes.

    Dann ist mir aber klargeworden, was er meint: Bearbeiten ist nur mit Befähigung zulässig, und für Otto-Normal genauso ein Verstoß gg. Bestimmungen wie das Rumstehenlassen ausgepackter Artikel oder deren Transport.

    Stellt sich nur die Frage: Stimmt das so ?

    Hintergrund:

    a) Transport:

    Ob und was man auf öffentlichen Wegen transportieren darf, ist im ADR geregelt.

    Hier nimmt man (als Privatmensch) eine Ausnahmeregelung in Anspruch und es müssen eine Reihe von Kriterien erfüllt sein, damit die Ausnahme auch greift. Ein solches Kriterium ist die Verpackung, die so bleiben muß, wie es vom gewerblichen Händler gefordert ist:
    Sind die Artikel das nicht, oder spielt man gar mit dem Gedanken, verleitetes Feuerwerk zu transportieren, hilft vllt. dieser Thread ein Stückchen weiter.
    Wie auch immer die Detaillösung dann ausschaut, sollte man Thorins (imho wirklich vernünftigen) Gedanken beherzigen:
    Handelt man dieser Idee zuwider, sollte man sich im Klaren sein, dass man ohne Netz arbeitet.
    Dumm wird´s halt, wenn man kontrolliert wird, oder was passiert, dann zählt nur noch:
    was ist zulässig - und was ist es nicht, wie es Pyroshow an schon gesagt hat.

    Was NIE zählt (wenn man erstmal die Sch*e am Schuh hat), ist der Fingerzeig auf andere, die es viel schlimmer treiben ...

    b) Aufbewahrung:
    (bzw. der Grund, warum ich doch noch den "Antworten-Button" gedrückt habe, um diesen kurzen Zweizeiler zu tippen)
    Die "light"-Version des genehmigungspflichtigen Lagerns ist das Aufbewahren kleiner Mengen.
    Dabei muß man einige Auflagen einhalten, sonst ist es nicht mehr "light" und kann schnell zu einer Straftat (seit Mitte 2005 keine Ordnungswidrigkeit mehr!) werden.
    Eine Auflage ist die orginale Unbedenklichkeitsverpackung, denn nur wenn sie den Anforderungen nach § 22 Abs. 2 der 1. SprengV entspricht, (und eine Reihe anderer Auflagen erfüllt sind,) darf der Privatmensch den "Standard von 40 kg brutto" im unbewohnten Nebenraum aufbewahren.
    So weit, so klar. Link.
    Schaut man sich die Anlage 6a der 2. SprengV an, stellt man fest, dass Zeile 1 und 2 sich im Bezug auf die Aufbewahrungsmenge von Kl. II an einer Stelle unterscheiden: Mit dem Zusatz Unbedenklichkeitsverpackung (= Zeile 2) und in Zeile 1 eben ohne.
    Meinem Verständnis nach wird dann aus 40 kg eben nur 10 kg (brutto).
    Nicht unterschlagen möchte ich aber folgende Info, die dem unverpackten Aufbewahren entgegesteht:
    Die 2.SprengV regelt in Nummer 4.2 "Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen" (wobei nach SprengG §1 Abs. 2 die pyrotechnischen Gegenstände hier hinzuzählen):
    Ob man "ausgepackte" Gegenstände nun mit "angebrochen Packstücken" gleichsetzten darf, in dem man sagt: "Halt in (z. B) Alufolie einwickeln und gut ist ?", wage ich zu bezweifeln.

    Die Forderung , dass Vorbereitungstätigkeiten (Verleiten) nur auf dem Abbrenner durchgeführt werden dürfen, möchte ich differenzieren:

    Diese Vorbereitungstätigkeiten sind dem Verwenden zuzuordnen, so wie das eigentliche Abrennen auch.
    Beabsichtigt man Kl. IV abzubrennen, erfordet dies einen vorher behördlich angekündigten (angezeigten) Abbrennplatz.
    Da dies im Gegensatz dazu bei den BAM-Klassen I, II, (u.U. T1 ) nicht erforderlich ist, kann man den Ort der Verwendung (und somit auch der Verleitungstätigkeit) frei wählen.
    Nützt nur nicht viel, da Kl. II ja (nahezu immer) an die Auflage "Nur im Freien verwenden" gebunden ist, sprich: Verleiten im warmen Zimmer ist nicht legal.

    Letztlich kommt man nicht "durch", indem man verleitetes FW Aufbewahren will, denn die Verleitungstätigkeit fällt ja schon ins Verwenden, was "üblicherweise" nach dem Aufbewahren erfolgt.
    Es paßt also erstmal nicht: erst Verwenden (Verleiten) und dann nochmal aufzubewahren, wenn man "üblich" mit "muß so sein" gleichsetzt.
    Erlaubnispflichig bearbeitete Stoffe (wenn z. B. ein Schütze seine Munition patroniert, oder ein Feuerwerker ein Rohr mit Ausstoßladung und Effekt bestückt) kann weiterhin gelagert werden (ich vermute mal, da widerspricht mir niemand); bei verleitetem Kram müßte meinem Verständnis nach ´ne Verpackung her, die § 22 Abs. 2 der 1. SprengV entspricht, was den Vorteil hätte, dass auch das Transportproblem gelöst wäre, denn dann wäre es ja "einzelhandelsgerecht".

    "In Verkaufsräumen" trifft ja gar nicht zu ... doch halt: wenn man es so macht, wie da gefordert, darf man nach ADR Transportieren und nach Zeile 2 der Anlage 6a aufbewahren.
    Es werden in der Verordnung 2 Möglichkeiten der Verpackung gleichgestellt:
    "geschlossene Schaukästen" und die bekannte BAM-geprüfte Unbedenklichkeitsverpackung.

    Der geforderte Schaukasten im Laden ist also zulässig. Er muß halt geschlossen sein und die Gegenstände dürfen nicht lose hinter den, zum Verkaufraum offenen Schaufenster rumliegen, dann sind vom Einzelhändler geforderten Auflagen eingehalten.

    Und exakt diese Auflagen werden nun 1:1 auf den Privatanwender übertragen, will der Transportieren oder nach Zeile 2 (die 40 kg) Aufbewahren.

    Da ich keine näheren Bestimmungen für einen "geschlossenen Schaukästen" finden konnte, gehe ich davon aus, dass die Anforderungen an ein Aufbewahrungsbehältnis nach SprengLagerRichtlinie 410 ("
    [font=Arial,Bold]Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen[/font]") (die nach § 2 Abs. 2 der 2. SprengV anwendbar ist) als sicher ausreichend betrachtet werden können:
    Ich würde gar soweit gehen, dass eine stabile Alubox, die ohne bauliche Veränderungen auch als Gefahrguttransportbehälter zertifiziert werden kann (Zarges) ausreichend ist, um im privaten Bereich die Aufbewahrungsauflagen nach SprengV1 §22 einzuhalten, oder nach ADR-Freistellung nach 1.1.3.1 zu Transportieren, wenn keine Unbedenklichkeitsverpackung mehr vorliegt.

    LG
    Thomas

     
  8. Umverpackung beim Transport

    Hallo Thomas,

    ganz so leicht geht es leider doch nicht.:shocked:

    Wenn du Explosivstoffe transportierst, gehören sie in eine zugelassene Verpackung.

    Natürlich ist eine Alubox stabiler--- keine Frage --

    aber korrekter Weise sollten die Feuerwerkskörper vorher in einen Gefahrgutkarton.

    Und nicht vergessen. die Beschriftung und Kennzeichnung!

    Auf die Alukiste gehört dann eigentlich auch neben der Kennzeichung
    der Aufkleber "UMVERPACKUNG" drauf.

    Gruß Thomas
     
  9. Hm, interessanter Aspekt.

    Damit ist dann jeder, der Feuerwerk auspackt und auf Bretter klebt (natürlich nicht in der Wohnung...!) trotzdem dran, wenn er das Feuerwerk zum Abbrenner bringt. Es sei denn, er übersteigt die 40kg brutto für den Transport nicht

    Wenn ich also 10x fahre dann habe ich aber IMMER noch die Lagerung in der Garage für 2-3 Tage, die wieder eine Straftat darstellt ?
    Das verleiten der einzelnen Zündschnüre kriegt man ja auch noch problemlos an Silvester hin, jedoch das Einpacken in Folie usw.. wird dann eng. Daneben aber ist das Problem, daß man schon das "aus der Verpackung nehmen" macht ?

    Also das bedeutet ja, daß keiner Feuerwerk vorbereitet zum Abbrenner bringen kann (also Kl-II-Leute).

    Meine Gedanken hierzu waren ja, daß ich jedes Bild einzeln wegbringe, sind dann aber natürlich immer noch einige Batterien...

    Scheinbar muss ich dann dieses kalkulierte Risiko (wenn ich Feuerwerk transportiere ist niemand im Auto, ich habe neben dem Bordeigenen Feuerlöscher noch nen "grossen" dabei. ) eingehen

    Aber natürlich ist es etwas irrsinnig, wenn Leute die hier auf Sicherheit achten bestraft würden, während Onkel Normalo eben mal ne TDV in der Menschenmenge auf dem Marktplatz zündet :rolleyes:

    Nur ich bin sehr dankbar, daß hier dies so besprochen wird, man lernt eben nie aus - Dank an die Paragraphen-Experten, denn ohne diese wäre es dann doch zu verwirrend für Ungeübte !
     
  10. Ja die Paragraphen...

    An folgendem Beispiel versuche ich mal die "Denke" bzw. Struktur zu erläutern.

    Ich will (als Scheininhaber kein Problem) von meinem Sprengstofflieferanten meines Vertrauens

    6 kg Sprengstoff (ADR 1.1D) und weil ich gut gelaunt bin gleich noch 50 Sprengzünder kaufen.

    Früher waren die Sprengzünder UN 0255 (ADR 1.4B), und konnten nicht in ihrer Originalverpackung (auch Gefahrstoffverpackung) zusammen mit Sprengstoff transportiert werden. Ausnahme hier eine sogenannte Zünderbox (von der BAM speziell für eine gewisse Anzahl 1.4B Zünder zugelassene Holz oder Alu-Kiste).

    Dann haben die Hersteller der Sprengzünder die Verpackung verändert, und durch die BAM erneut prüfen lassen...

    Resultat: Die Zünder in dieser Originalverpackung wurden 1.4S !! D.h. sie können jetzt "einfach" in den Kofferraum mit dazugepackt werden. Dadurch haben die Zünder auch eine ander UN Nummer erhalten: 0456.

    Das bedeutet aber wenn ich die Hälfte der Zünder in eine andere beliebige Gefahrstoffverpackung gebe, werden Sie wieder zu 1.4B Zündern mit der UN Nummer 0255.

    Kompliziert... ich weiß...

    Aber darum sehe ich die Schwierigkeiten in der Einteilung der "Klassen", wenn ein Pyrotechnischer-Gegenstand aus seiner Verpackung herausgenommen wird ...

    Gruß motte
     
  11. arrrrgh....
    ja die lieben Gesetzestexte und ihre Auswirkungen, an der Uni hab ich das gehasst.

    na, ich weiss auch nicht.
    Irgendwie alles schwierig.jedenfalls werde ich die Litzen der Batterien erst an Silvester verbinden, dann auch erst in Frischhaltefolie einpacken. damit hoffe ich, die Sicherheit zu erhöhen. Soweit habe ich das jetzt mal "angenommen"

    Obwohl ich die Batterien nach wie vor aus dem Kartons nehmen werde, allein schon wegen dem Müll (Plastiküll der Verpackung ist immer gigantisch viel). Die fertigen Litzen werden dann in Alufolie eingewickelt, so daß es nicht zu versehentlichem Funkenflug kommen kann - seufz - noch mehr Arbeit !
    Aber stimmt schon.
     
  12. Der rein private Transport unterliegt keinerlei Gewichtsbegrenzungen, keinerlei Transportgruppeneinteilungen.
    Entscheidend ist NUR und ausschließlich, dass man sich die Vorrausetzungen für die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 nicht versiebt.
    Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine Wunderkerze, ´ne Gasflasche, eine Dose Insektenspray oder eben Kleinfeuerwerk ist.
    Ja, wenn man keine Freistellung vom ADR geltend machen kann (z. B. bei gewerblichem Transport).
    Zu der Freistellung nach 1.1.3.1 gehört aber lediglich eine "einzelhandelsgerechte" Verpackung und keine, welche nach ADR (oder BAM) zugelassen ist.
    Der Einzelhändler wiederum richtet sich nach §22 SprengV, die aussagt, dass ein geschlossener Schaukasten ohne Zertifizierung der Unbedenklichkeitsverpackung gleichzusetzen ist.
    Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: Die Einstufung nach ADR und nach BAM (=> Lagergruppe) ist beim 1.1.3.1-Transport absolut wurscht.
    Solange sich diese Auflagen aus dem ADR ableiten sind sie unerheblich, da 1.1.3.1 alle weiterführenden ADR-Regeln außer Kraft setzt. Aber nach den Aufbewahrungsrichtlinien aus dem SprengG müssen sie drauf sein, das hat Motte imo richtig gefordert.
    Ich habe mich nochmal durch den § 14 der 1. SprengV ("Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere") gefräst.
    Dieser beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Überlassung und Versand (was ja beides in keiner Weise auf unseren Verleitungs-Transportfall zutrifft), lediglich einen relevanten Treffer gibt es:
    @motte: Bitte gib´ mal eine Begründung oder Fundstelle an, sonst behaupte ich zusammenfassend:

    Völlig unbegrenzt NEM pro Privatfahrzeug voller unzertifizierter Alu/Starkholzkisten, die wiederum vollgestopft sind: mit ausgepackten und querverleiteten 1.4 G und 1.4 S Gegenständen, ABER je ein Aufkleber pro Kiste: "1.4G".
    Natürlich deutlich sichtbar, leicht lesbar, dauerhaft und in deutscher Sprache; genau wie im Aufbewahrungsraum, nur dort eben massenbegrenzt.

    LG
    Thomas
     
  13. #63 motte, 16. Oktober 2006
    Zuletzt bearbeitet: 16. Oktober 2006
    @ unkrautEx Die Angaben bezogen sich auf die Kleinmengenreglung.

    Gruß motte

    Nachtrag: der Punkt 1.1.3.1 a) beinhaltet, daß die "... Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind ..."

    - Fertig mit Litze verbundene Cakes, sind doch nicht so verpackt oder ? ;)

    Und dann gibt es noch die GGVSE die die Ausnahmen vom (ADR 1.1.3.1) in der Masse begrenzt. Klasse 1.1 -1.3 5kg NEM; da freuen sich die Böllerschützen (in Bayern übrigens noch mehr:p ).
    Und bei Gegenständen 1.4 privat 50 kg Brutto (gewerbl. nur 20 kg??? )

    Nochmals Gruß
    motte
     
    unkrautEx gefällt das.
  14. @ motte: Erstmal DANKE für den Hinweis auf die GGVSE !

    Da existiert ein international gültiges Übereinkommen - und wird dann national verschlimmbessert ... nunja, da war ich wohl etwas sehr blauäugig.
    Meines Verständnisses nach finde ich nichts, was einen Privaten da irgendwie ausnimmt.
    (Auch wenn mein "Gefühl" bzgl. Wortwahl und Definitionen einen rein gewerblichen Adressaten unterstellt)
    Da hat man ein Masselimit pro Fahrt, wenn man gar kein bißchen ADR mag.

    Ich presse meine Argumentationskette nochmal zusammen:

    ADR-Anforderung an die Verpackung nach 1.1.1.3:
    "einzelhandelsgerecht".
    Forderung an den Einzelhändler nach § 22 SprengV1: Holzkasten.
    Behauptung: Freistellung greift.
    => kein ADR = keine Zulassung für die Verpackung erforderlich.
    Gute Frage, nur gleich zwei Argumente auf einmal:

    1) Normalerweise sind ptG in der "BAM-Verpackung". Holzkisten sind nicht "normal", aber wohl unbestritten (?) nach § 22 der 1.SprengV zulässig.

    2) die "Steigerung" mit der Litze.

    Kann aber auch sein, dass ein hier nur ein unterschiedliches Verständnis eines wichtigen Wortes vorliegt:
    Was ist mit "einzelhandelsgerecht" gemeint?
    • a) dass die (Lager/Aufbewahrungs)-Anforderungen, wie sie für einen Einzelhändler anwendbar sind, die Grundlage bei weiteren privaten Transporten des Käufers bilden.
    • b) wie sie im Einzelhandel angeboten werden dürfen (auch ungekennzeichnete Innenverpackung). Klick
    • c) "Alles was Du in einem Einzelhandelsgeschäft im Regal anbieten darfst, ist entsprechend verpackt." Klick.
    • d) Sowas wie bequeme Transportbehältnisse, z.B. Patronengurt, Patronenetui oder Schlaufen, die auf der Jagdweste aufgenäht sind. Klick.
    • ... aber letztlich stellen sich genau diese Frage "was ist mit einzelhandelsgerecht gemeint" auch Schützen. Klick.
    Ich stimme zweifelsfrei für a). :blintzel:

    Zu1.
    Die Unbedenklichkeitsverpackung dient primär dem Schutz vor versehentlichem Anzünden und oft auch der Einhaltung einer "bequemen" Lagergruppenzuordnung. (z. B. "Wirkung bleibt auf das Packstück beschränkt").
    Grundsätzlich leicht und easy machbar, wenn da nicht andere Rahmenbedingungen wären, wie die Kosten einer Verpackung oder deren Gewicht oder marketingkonformes Aussehen.
    Es ist schnell nachvollziehbar, dass es bei einer Verpackung von wenigen Gramm aus transparentem Kunstoff oder etwas Pappe schnell "eng" wird und deshalb eine Prüfung angeraten ist.
    Ganz im Gegensatz dazu eine Holzkiste. Die durchschnittliche Heimwerkerqualität einer soldiden Holzkiste, gedübelt, gezapft und geleimt ist so einem Papp/Plaste/grüner Punkt-Dings um etliche Klassen überlegen, jedenfalls, was die Sicherheitsanforderungen betrifft. So weit überlegen, dass die SprengV1 in ihrem § 22 sie -ungesehen und ohne Prüfung- der geprüften Verpackung gleichsetzt.

    Ich finde also "kein Haar in der Suppe" : Auspacken und in eine (ungeprüfte) Holzkiste (die diese Bezeichnung auch verdient hat) stecken = Anforderung nach SprengV1 § 22 erfüllt.
    => Darf der Händler, darf der Endverbraucher; beide richten sich nach "ihrer" Spalte in den Aufbewahrungstabellen der 2. SprengV.

    Ich glaube soweit bestreitet das aber auch niemand ernsthaft. (?)

    Wenn also in der BRD die Lagergruppenzuordnung (die durch die Holzkiste, im Vergleich zur zugelassenen Unbedenklichkeitsverpackung der BAM, nicht geändert wird) gleich der transportrechtlichen Einstufung nach ADR/ GGVSE ist, dann verstehe ich den "Sprung" zum Transport nicht:
    Wieso sollte eine beliebige andere Definition, als jene, die auf die Lager/Aufbewahrungskriterien Bezug nimmt, für den Transport angewandt werden ?
    Ohne einen geregelten Aufbewahrungsort am Ziel entzieht man jedem Transport die Grundlage, deshalb ja auch die "Unterordung" der Transportklassifizierung an die Lagergruppe.


    2) die "Steigerung" mit der Litze.

    Die Frage, was mehrere ausgepackte pt. Einzelgegenstände (oder einzelne pt. Verbundgegenstände) von ihrem verleiteten Zwilling unterscheidet, führt bezüglich der Vorsichtsmaßnahmen zur bekannten Aussage der BAM:
    - Eine grundsätzliche Gefahrenerhöhung findet nicht statt (sonst wäre das Verleiten ja nicht erlaubt), die Klasse bleibt erhalten, die Sicherheitsabstände bleiben gleich, das geforderte Qualifikationsniveau des Verwenders bleibt gleich, ...
    ABER das Lager/Transportverhalten ändert sich, weil die Litze nicht danebenliegt, sondern drangewickelt ist ? .............................. ich komm nicht drauf, bin letztlich gar nicht sicher, ob es in dem Beispiel um diesen Unterschied ging oder gar um eine fehlende "Einzelhandelserlaubnis verleiteter ptG". (<- ist aber echt ein anderes Thema ;) )

    Beispiel:
    Wenn ein Gewerblicher also die ptG lose, ohne Verpackung, mit nackter und bloßer Litze, ganz viele nebeneinander in einen Kasten legen darf , dann ist der Kasten (sofern geschlossen) ein gesetzeskonformer Schutz vor vermeidbaren Gefahren.
    Da dürfen 1.4S, 1.4G- Artikel, Fontänen, Ü-Vulkane, BR, Anzündmittel, Batts mit Zerlegern, Sonnen ... alles einträchig nebeneinander - ohne einzeln geschützt zu sein - nebeneinanderliegen und zwar alle innerhalb eines Kastens.
    Ganz praktisch: Wo ist der sicherheitsrelevante Unterschied zu einer Verleitung ?
    Falls da auch nur 1 Teil umsetzt ... ist´s hier wie dort.

    Da ich ja schon im letzen Post beschrieben hatte, dass der Einzelhändler die geprüfte Verpackung durch eine Ungeprüfte ersetzen darf, falls diese aus Holz und geschlossen ist, erlaube ich mir ein Gegenfrage:
    Wenn der Einzelhändler nun 3 Cakes verleitet, um an einem Anschauungsbeispiel zu zeigen, wie man es macht - und stellt das Gesamtwerk in einen Schaukasten, dann darf er das, oder ?

    Es geht (mir) _nicht_ drum, dass er das Teil (verleitet oder nicht) in der Kiste verkauft und ich es mit nach Hause fahre - es geht drum, dass er das darf, das zur Schau stellen, das Verleiten, das Aufbewahren und Lagern, denn nur diese Eigenschaften des verpackten Produkts sind die sachlich relevanten Kriterien, die direkt auf die Risikobewertung eines nachfolgenden Transports Einfluß nehmen.

    Die Tatsache, dass er ein vorverleitetes Feuerwerk _aus erlaubnis- und haftungsrechtlichen Bedenken heraus_ (oder wiel er sein liebevoll gezimmertes Schaukästchen nicht rausrücken will) allermeistens nicht verkauft, spielt imho gar keine Rolle.

    Es ist "einzelhandelsgerecht", da der Inhalt vor versehentlicher Anzündung geschützt ist und die Wurfstücke sowie die Ausbreitung über das Packstück hinaus gebremst sind - all das, was auch die BAM-Verpackung etwas schlechter leistet.

    Soo, aufwändig geschrieben und begründet, als ob das nicht auch andere genauso sehen würden:

    „1-1.3 Im Sinne des Buchstabens a) gilt ein gefährliches Gut auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässige
    Menge von der Privatperson selbst unter Beachtung der zutreffenden spezialgesetzlichen Regelung z.B. WaffenG, SprengG und z.B. den
    ergänzenden sicherheitlichen Empfehlungen behördlicher Stellen oder
    Verbände (...) verpackt worden ist." Quelle.

    LG
    Thomas
     
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