Sicherheit Worin unterscheiden sich die Gefahrgutklassen?

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von Knallboss, 13. Februar 2005.

  1. Hallo Pyrol,

    mit den Auslegungshinweisen kann ich dienen. Allerdings sind die eigentlichen Auslegungshinweise zur GbV am 9.12.1998 im Bundesanzeiger (S. 17747 - 17752) erschienen. Im Bundesanzeiger vom 31.01.2001 wurde nur eine Ergänzung veröffentlicht, bei der es ausschließlich um Gefahrgutbeauftragte im Zusammenhang mit der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) ging.

    In den Auslegungshinweisen vom 9.12.1998 heißt es zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 (Befreiungen) (in der GbV 2001 geändert in §1b, inhaltlich aber entsprechend §3 der GbV 1998):

    Nach Artikel 3 der EG-Richtlinie [Anmerkung: gemeint ist die Richtlinie 94/55/EG] ist das Befördern sowie das mit der Beförderung zusammenhängende Be- und Entladen von gefährlichen Gütern für solche Unternehmen von der Anwendung der EG-Richtlinie ausgenommen, die diese Handlung nur gelegentlich durchführen. Der Begriff "gelegentlich" ist unbestimmt und läßt für die Mitgliedsstaaten Spielraum zur Konkretisierung. Für den deutschen Rechtsbereich erfolgt eine nähere Bestimmung des Wortes "gelegentlich" durch die Festlegung einer Jahresmengengrenze unter Verknüpfung mit den Handlungsbegriffen "für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben". Damit werden nur solche Unternehmen von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit Befördern und Be- und Entladen nicht als Haupterwerb anzusehen ist. Mögliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder eine Umweltbelastung sind in diesem Fall als gering anzusehen. Konkret kann es dadurch zur Freistellung zum Beispiel von Unternehmen oder Betrieben der Landwirtschaft, des Einzelhandels (einschließlich Tankstellen) und des Handwerks kommen."

    Das bedeutet, dass Unternehmen, deren Haupterwerb Be- und Entladen sowie Befördern ist (d.h. Speditionen die Klasse 1 transportieren, Explosivstofflogistik-Unternehmen) nicht unter die Freistellung nach §1b Abs. 1 Nr. 2 (Jahresmenge < 50 Tonnen) fallen, da ihre Haupttätigkeit eben in der Beförderung, dem Be- und Entladen liegt. Im Gegensatz dazu ist der Haupterwerb des Pyrotechnikers das Abbrennen von Feuerwerken bzw. die "Show am Himmel" als Produkt für den Kunden. Der Pyrotechniker ist also Handwerker, er stellt ein Werk her und liefert es ab. Damit fällt der Feuerwerker unter die Ausnahme nach §1b Abs. 1 Nr. 2 soweit die in meinem vorherigen Post skizzierten Bedingungen erfüllt sind.

    Da ich kein Jurist bin, habe ich zusätzlich zwei Anbieter bzw. Dozenten von Lehrgängen für Gefahrgutbeauftragte zu der Thematik befragt. Bei beiden kam wie aus der Pistole geschossen die Antwort, dass nur Spediteure (d.h. Beförderer, Be- und Entlader) nicht unter die Ausnahme fallen, alle anderen aber schon, solange sie unter die entsprechenden Befreiungen fallen. Und das obwohl beide ein Interesse daran haben müssten, mich als Kunden zu gewinnen.

    Abgesehen davon gehe ich natürlich davon aus, dass die meisten Firmen eigentlich einen Gefahrgutbeauftragten brauchen, da sie in der Regel auch Ware an Dritte abgeben, wenn sich die Gelegenheit zu einem Geschäft ergibt. Und nicht jeder wird nur in 20-kg-Nettoexplosivstoffmassen abgeben, oder? ;) Abgesehen davon ist eine Schulung zum Gefahrgutbeauftragten auch nicht gerade umwerfend. Die Kurse dauern vier Tage (3 Tage Grundlehrgang, 1 Tag Aufbaukurs Verkehrsträger Straße + ggfs. je ein weiterer Tag für See, Binnenschifffahrt, Luftverkehr und Schiene) und kosten rund 500,- €. Und die Prüfung ist ähnlich "anspruchsvoll" wie die für die ADR-Bescheinigung... Es sollte also für den, der es braucht kein wirkliches Hindernis sein, weder was den zeitlichen noch den finanziellen Aufwand angeht.

    Bei Bedarf kann ich die Auslegungshinweise zur GbV vom 9.12.1998 gern scannen und per Email zusenden. Faxen fällt leider aus (Papierformat des Bundesanzeigers ist größer als DIN A3, die Schrift aber nur 6pt ...). Bei Interesse bitte PN mit Email-Adresse an mich.

    Viele Grüße

    Feuer
     
  2. Hallo Feuer,

    wie ich aus Deiner Zusammenfassung heraus lese, kann es zur Freistellung kommen. Letztlich bleibt es Auslegungssache, wobei mir das Eis ziemlich dünn erscheint...
    Vielleich wäre es am einfachsten, direkt bei der zuständigen Behörde nachzufragen.
    Danach kann jeder, der keinen Gefahrgutbeauftragten bestellt hat entscheiden, ob er ggf. lieber den Lehrgang besucht, oder anfängt mit den Beamten zu diskutieren.

    Für Deine Bemühungen mit dem A3-Scan danke ich Dir im Voraus, PN ist unterwegs.

    Grüssle
    Pyrol
     
  3. Hallo Pyrol,

    in einem kleinen Punkt muss ich Dir widersprechen. Die GbV definiert grundsätzlich Bedingungen für die Freistellung und Verantwortlichkeiten. Man bekommt deshalb keine "Freistellung" von der Behörde, sondern ist als Unternehmer selbst dafür verantwortlich zu entscheiden ob und wann man einen Gefahrgutbeauftragten braucht und trägt dementsprechend auch die Konsequenzen, wenn man es hier zu Versäumnissen kommen lässt.
    Letztlich brauchen auch aus meiner Sicht die meisten unter uns einen Gefahrgutbeauftragten (s.o.), es sei denn sie sind reine Abbrenner, die nicht mehr als 50 t im Jahr für den Eigenbedarf transportieren und nie Ware in Mengen oberhalb der Freistellungsgrenzen des ADR an Dritte abgeben (s.o.). Wir als Universität sind zum Beispiel so ein Fall, und ich denke, es gibt eine ganze Reihe von "kleinen" Abbrennern, auf die diese Regeln auch anwendbar sind. Insofern halte ich das Eis nicht für dünn... Klar ist aber auch, dass jeder hier die Verantwortung für sich selbst und sein Unternehmen trägt.

    Viele Grüße

    Feuer
     
  4. Hallo Feuer,

    (die Sache mit der Freistellung war von Dir, daher kein Widerspruch nötig).

    ... Eben.
    Ich für meinen Teil könnte den Transport ohne Gefahrgutbeauftragten sehr wohl verantworten, weil ich immer selber fahre und als Unternehmer und ADR-ler sowieso für jeden Fehler gerade stehen muss, ob mit oder ohne Beauftragten. Die wichtigsten Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten nehme ich selbst wahr, weil mir logischer Weise am meisten an der Sicherheit liegt.
    Nur wenn die Behörde der Meinung wäre, die von Dir beschriebene persönliche Auslegung der GbV sei im jeweiligen Einzelfall völlig daneben (Pyrodance z.B. lässt keine Ausnahme über 20kg NEM gelten), wäre es doch besser gewesen, vorher mal gefragt zu haben.

    In diesem Sinne.

    Pyrol
     
  5. Hallo Feuer,

    vielen Dank für Deine Ausführungen, die ich prinzipiell nachvollziehen kann. Ich habe mich im Verlauf dieser Diskussion auch mit Kollegen (Gefahrgutbeauftragte) unterhalten und wir sind zu unterschiedlicher Meinung gekommen. Der Knackpunkt ist die grundsätzliche Auslegung dieses "zwangsweisen Transports" bei Pyrotechnikern.

    Die Argumentation liefen einerseits genauso wie du erklärt hast, die anderen meinten, die Tätigkeit des Pyrotechnikers bedingt zwangsläufig den Transport von Gefahrgut und damit die Pflicht zum Gefahrgutbeauftragten. Ich habe jetzt eine Anfrage an das Verkehrsministerium in Hessen gestellt, diese Auslegung zu prüfen und Stellung dazu zu nehmen. Vielleicht bekommen wir ja eine "amtliche" Stellungnahme.

    Aber jetzt zu deinem großen Aber

    Eine kleine Feuerwerksfirma könnte folgende Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen. ( vorausgesetzt,man folgt jetzt deiner grundsätzlichen Auslegung)

    §1b 1 , das heißt, nur Transport von begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR

    §1b 2, das heißt die vieldiskutierte 50 t Regelung

    Diese Argumente könnte ich sogar nachvollziehen, wenn die Firma grundsätzlich den §1b 4 in Anspruch nimmt, also die gefährliche Güter lediglich empfängt. Sobald du aber Gefahrgut veräußerst und lieferst fällt die Befreiung nach §1b2 weg, da hier der Versand ( egal ob per Spedition oder persönlich abgeholt) nicht auf die 50t Regelung anwendbar ist.

    Und die Befreiung durch §1b 1 steht auch sehr wackelig, denn wenn du auch nur einmal Ware über der Mindermenge abgibst, dann fällt auch diese Befreiung.


    @Pyrol

    Sehe mal die Diskussion unter einem anderen Aspekt. Ich vertrete nicht die Meinung, dass jede Firma einen externen Gefahrgutbeauftragten bräuchte. Im Prinzip kann JEDER die Prüfung machen und für sich selbst Gefahrgutbeauftragter sein. Nun, was soll das Ganze... ganz einfach, ich weiß selbst, was im ADR-Kurs einem beigebracht wird. Meistens wird unsere Branche nur am Rande gestreift ( verständlich, wir sind in der Minderheit) und im Aufbaukurs kann gar nicht soviel rübergebracht werden. Durch den GBV-Lehrgang wird einem allerdings schon klarer, was alles zu beachten ist und wie man es richtig macht. Sprich, man vermindert die Gefahr wegen Unwissenheit einen auf den Geldbeutel zu bekommen und zweitens, der Transport wird grundsätzlich sicherer, weil Wissensbackground da ist. Und den vermisse ich bei einigen Kollegen leider ganz. ( offener Transport der Ware, Transport geladener Rohre etc...)

    Und mehr als 20kg NEM..lasse nicht nur ich nicht gelten :rolleyes: (als ob ich das bestimmen könnte) das ist einfach die vorgeschriebene Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6

    Pyrodance
     
  6. Hallo Pyrodance,

    ich bezog die 20kg nicht auf ADR, sondern auf GbV §1b Abs. 1.1 wobei wir ja nach letztem Stand noch auf Gültigkeit des Abs. 1.2. hoffen dürfen, wenn die 20kg mal überschritten wurden. Bin gespannt auf die amtliche Stellungnahme.

    Du hast natürlich Recht, eine Schulung zum Gefahrgutbeauftragten schadet niemandem, aber wo man Bürokratie vermeiden kann, tut man´s doch gern. (Ich weiß schon gar nicht mehr wohin mit den ganzen Scheinen, Karten, Geheimzahlen... :)

    Grüssle
    Pyrol
     
  7. Hallo Pyrodance & Pyrol,

    das Problem ist wahrscheinlich von uns nicht endgültig zu lösen. Selbst Juristen dürften sich auch in diesem Fall - wie meist, davon leben sie schließlich - uneinig sein. Nichtsdestotrotz hilft die Diskussion hier natürlich, die eigene Position zu überprüfen und sich mit argumentativem Rüstzeug für gegebenenfalls erforderliche Diskussionen mit den Behörden zu wappnen. Insofern begrüße ich auch Deine Initiative, Pyrodance, und bin gespannt auf die ministerielle Antwort aus Hessen. Ich hoffe, dass Du hier über die Ergebnisse berichtest.
    Wenn ich allerdings an die recht unterschiedliche Handhabung des Erlaubnis- und Befähigungsscheinwesens in den unterschiedlichen Bundesländern und sogar zwischen einzelnen Ämtern im selben Bundesland denke (und das trotz einheitlicher & eigentlich eindeutiger Regelungen in der SprengVwV), bezweifle ich, ob Hessen dann auch gleich Brandenburg oder gleich Bayern ist... :dontthinkso:. Aber es wird auf jeden Fall einen Anhalt geben.

    Viele Grüße

    Feuer
     
  8. Hallo Pyrol,

    da muß ich aber doch nochmals kräftig einhaken.

    die von mir genannten 20 kg NEM sind die begrenzte Menge nach 1.1.3.6 des ADR. Und genau auf die bezieht sich die GbV §1b Abs. 1.1.

    Das heißt, kommst du bei einem Auslieferung oder Warenübergabe über die Grenze von 20 kg NEM ist diese Befreiung perdu.

    Ach ja, die Absolvierung eines solchen Kurses ist keine Bürokratie. Du musst nur etwas lernen, deine Prüfung bestehen und das war es. Als Inhaber brauchst du dich ja nicht mal selbst bestellen. Es ist einfach nur vertieftes Wissen und es ist halt besser, wenn man weiß worum es geht und wo es steht damit man nachschlagen kann.

    Diese Diskussion hat auch ein Gutes. Ich konnte inzwischen 5 Kollegen bei gewissen Problemen bzgl. ADR helfen. ( Schöner Gruß nach Bayern und NRW) Also ich stehe gerne zur Verfügung, wenn jemand Fragen zu Gefahrguttransporten und ADR hat.

    Pyrodance
     
  9. Eben! Genau das habe ich gemeint! (Ich glaube, wir reden aneinander vorbei?) Bis 20kg gilt Punkt 1.1 ja sowieso.
    Worüber wir die ganze Zeit dikutieren ist doch die 50t Grenze, die in Punkt 1.2 §1b GbV unter gewissen Umständen eventuell auch für Pyros gelten könnte und die Du ja immer von vornherein abgelehnt hast (siehe Dachdecker).

    Grüssle
    Pyrol
     
  10. Hallo Pyrol,

    Dann ist es ok. Ich vertrete allerdings immer noch die Meinung, dass sie für Pyrotechniker nicht gilt. Aber das möchte ich jetzt mal abklären lassen (habe das ja schon angeführt), da es ja dann doch weitreichende Folgen in der Auslegung der GbV hätte. Sollte die Möglichkeit bestehen, werde ich natürlich meine Stellung dazu ändern.

    Pyrodance
     
  11. sagt mal......

    ich denke hier sind einige auf dünnem Eis,weil:
    1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang m.d. Art der Beförderungsdurchführung
    Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
    a) ............. die durch Privatpersonen..........u.s.w.
    b).............. maschinen die gefährliche Güter enthalten............ u.s.w.
    c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung m. ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden.........,
    in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gem. Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten..........
    Beförderungen, die von solchen Unternehmungen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung
    So, nun zu GGVSE Anlage 2
    regelungen zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im strassenverkehrfür fahrzeuge die in Deutschland zugelassen sind und im Schienenverkehr
    1.3 Für die Anwendung des Buchstaben C gilt folgende Regelung:
    aa) bei explosiven Stoffen der Klasse 1, Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesammtnettoexplosivmasse je Beförderungseinheit / Wagen 3 Kg nicht überschreiten...........Brutto 5 Kg nicht übersteigen........ und bei Unterklasse 1.4 20 Kg nicht überschreiten.

    Dies bedeutet meiner Meinung nach, KEINE FREISTELLUNG BIS 20 KG, sondern max. 5 Kg brutto / 3 Kg netto bei 1.1 bis 1.3 ( also Großfeuerwerk) und 20 Kg bei 1.4 ( Silvesterfeuerwerk). wenn man also nach der Freistellungsregel fährt sind die Mengen wie oben geschrieben und wenn nicht freigestellt, dann mit allem, was die GGVSE 2005 vorschreibt!

    So, wer nicht will, oder es riskieren will weiter mit 1.3 und 20 Kg netto in eine Kontrolle zu kommen, viel Spass, die BAG freut sich schon auf die Busgeldbescheide und die Anwälte auf reichlich sprudelnde Einnahmequellen. Bin auf Eure Ansichten und Antworten gespannt, aber..... lest erst die GGVSE 2005 und dann...
    Tschüss :blintzel:
     
  12. Allgemein zum Thema (unabhängig vom letzten Beitrag von KnallBumm) ist eventuell diese Diskussion aus einem anderen Forum interessant.
     
  13. Hallo KnallBumm,

    Da hast du meiner Meinung nach was falsch verstanden.
    in 1.1.3.1 Abschnitt C steht

    1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
    Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
    [...]
    Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie
    Lieferungen, oder Rücklieferungen von, für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten, in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. [....]
    Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

    genau dieser Satz trifft auf uns zu. Feuerwerker befördern ihr Material zur externen Versorgung auf dem Abbrandplatz und somit sind wir nicht von den Vorschriften des ADR freigestellt. Daraus ergibt sich dann, daß für uns der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR maßgebend ist, nicht die von die angesprochene Anlage 2 GGVSE.
    Genauere Auskünfte zu diesem Thema kann dir sicher Pyrodance geben. Schreib Ihm doch einfach eine PN.

    Gruß,
    Manuel
     
  14. hallo Manuel

    ist doch genau das, was ich geschrieben habe. wenn interne oder externe Versorgung, dann keine Freistellung!
    Und wenn jemand der Meinung ist, er kann den Leuten vom BAG oder Polizei erklären, es ist keine interne oder externe Versorgung DANN darf er nicht mehr als 3 Kg netto / 5 Kg Brutto beim Transport von 1.1 bis 1.3 und max 20 Kg bei 1.4 transportieren.
    Ich wollte nur anmerken, das die sogenannte 20 Kg Regel Nettomasse für Gefahrstoff Klasse 1.1 bis 1.3 neine Gültigkeit mehr hat.
     
  15. #65 Manuel, 3. Juni 2005
    Zuletzt bearbeitet: 3. Juni 2005
    Hallo Knallbumm,

    genau das ist falsch, klar gilt die 20KG Regel NEM weiterhin, denn:

    Wenn interne oder externe Versorgung, dann gilt 1.1.3.6 --> 20Kg netto nach der Tabelle, da du ja vom ADR nicht freigestellt bist, da diese Befreiung nicht greift. D.h. du musst alle Vorschriften des ADR beachten, also, Gefahrguttransport mit Schein usw.
    Aber spielen wir das Spielchen mal weiter, um´s ganz genau zu machen.
    Hier nun die Ausführungen von meinem Gefahrgutbeauftragten:

    Gehe ich nun von der "nicht erfolgten" Befreiung vom ADR nach 1.1.3.1 weiter
    in den ADR rein, da ich die Vorschriften ja beachten muß, finde ich den
    Abschnitt 1.1.3.6 (Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit transportiert werden.)

    Nach 1.1.3.6.2 sind alle Transporte von einem Teil der Vorschriften des ADR
    befreit, wenn unterhalb der Höchstmengen nach der Liste in 1.1.3.6.3
    transportiert wird.

    Folgende Vorschriften kommen nicht zur Anwendung:

    Kapitel 1.10 ---- Vorschriften für die Sicherung (Mitführen von
    Lichtbildausweisen, besondere Sicherungsmaßnahmen etc)

    Kapitel 5.3 ---- Kennzeichnung des Fahrzeuges, Anbringen von
    Gefahrgutzetteln

    Abschnitt 5.4.3 ---- Schriftliche Weisungen ( früher Unfallmerkblatt)

    Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 und V8 des Abschnitts
    7.2.4---- V5 - Versandstücke dürfen nicht in Kleincontainern transportiert werden
    V8 - Thermoüberwachung, trifft für uns nicht zu

    Sondervorschrift CV1 des Abschnitts 7.5.11 ---- Verbot des Be- und
    Entladens der gefährlichen Güter an für die Öffentlichkeit zugänglichen
    Stellen ohne besondere Erlaubnis der zuständigen behörden

    Teil 8 mit Ausnahme von:

    Unterabschnitt 8.1.2.1 a) und c) Mitführen von Versanpapieren und etwaiger
    Sondervereinbarungen

    Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 Feuerlöscher und die Anforderungen

    Abschnitt 8.2.3 Unterweisung aller am Transport beteiligten Personen

    Abschnitt 8.3.3 Das Öffnen der Versandstücke ist untersagt

    Abschnitt 8.3.4 Laderaum nicht mit offener Flamme betreten. Der
    Beleuchtungskörper darf keinen Mantel aus Metall haben

    Abschnitt 8.3.5 Das Rauchen in der Umgebung und im Fahrzeug ist verboten

    Kapitel 8.4 Fahrzeugüberwachung ( Bewachung beim Abstellen)

    Sondervorschrift S1 (3) und (6)offenes Feuer und Überwachung der Fahrzeuge
    (Klasse 1)

    Sondervorschrift S2 (1)tragbare Beleuchtungsgeräte

    Sondervorschrift S4 Temperaturkontrolle

    Sondervorschrift S14 bis S21 des Kapitels 8.5 nicht zutreffend

    Teil 9 (Bauvorschriften)


    So das wars. Also alle Vorschriften müssen eigehalten werden, mit Ausnahme
    der o.a. Vorschriften. Alles andere ist Humbug.

    MfG
    Manuel
     
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