Bestimmung Zoll stellt F2 Batterien hinter Grenze sicher + Strafverfahren

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Jzstiin, 6. Dezember 2021.

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  1. #1 Jzstiin, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
    Guten Abend, ich war heute in Polen und hatte mir ein paar Batterien der Kategorie F2 mitgenommen, unter anderem welche von Funke und deren partnerfirma Argento.
    Bei einer Zoll Kontrolle wurden mir diese jetzt abgenommen trotz gültigen CE Zeichen & Prüfnummer & der eingestuften Kategorie F2, und weniger als 500G enthaltenen NEM, die Begründung war das man keine Batterien aus dem Ausland nach Deutschland importieren darf obwohl auf der Zoll.de Seite es deutlich erlaubt ist sie mitzuführen solang man über 18 ist und diese keinen Blitzknallsatz enthalten, zudem wurde jetzt ein Strafverfahren gegeben mich eingeleitet, kann ich da einen wiederspruch einlegen oder wird das eher schwierig?
     
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  2. Also wenn du alles rechtliche eingehalten hast, kannst du gegen vorgehen. Du meintest wohl über 18.
     
  3. Also ich bin 20 und daher natürlich auch zu berechtigt es zu kaufen, auf alle anderen Gesetze habe ich extra beim Kauf geachtet wie oben beschrieben.
     
  4. Die wirst du vor Silvester nicht wieder sehen, egal ob du im Recht bist oder nicht.
     
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  5. Hast du den Zoll nicht mal drauf angesprochen das dies auf der Seite steht ? oder einfach nichts gesagt und mit dir machen lassen ? Widerspruch einlegen ganz klar ! war noch eine bezeugende Person dabei ?
     
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  6. Nach dem, was Du geschrieben hast, bist Du im Recht, und die Beamten hatten einfach keine Ahnung. Hast Du etwas schriftliches bekommen? Wenn ja, kannst Du das ja hier vielleicht mal geschwärzt posten, oder mir per PN schicken.
    Letztlich musst Du dem ganzen natürlich dann widersprechen, die Rechtslage darlegen, und hoffen dass die es von sich aus recht schnell merken, und es sich nicht erst ewig zieht.

    Ich habe unter dem aktuellen Video zu dem Thema auf unserem Youtube-Kanal mal einige auszüge aus dem Gesetz zusammengefasst, die hier vermutlich dann auch relevant sind, das kopiere ich hier einfach mal rein:

    "Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Kauf von Feuerwerk in Deutschland durch Privatpersonen, sowie das Verbringen von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland, ergeben sich aus dem SprengG, sowie aus der 1. und 2. Sprengverordnung.

    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 sind von den meisten Einschränkungen ausgenommen - sie bedürfen in der Regel keiner besonderen Erlaubnis um diese zu erwerben, zu verbringen oder zu verwenden, siehe:

    1. SprengV, § 4 (1)
    Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4.

    Weiterhin ist nur das Überlassen von Artikeln der Kategroie F2 zeitlich beschränkt - der Erwerb und das Verbringen jedoch nicht:
    1. SprengV, § 22 (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.

    Wichtig ist jedoch, dass die Artikel über eine deutscher Gebrauchsanweisung verfügen:
    1. SprengV, §16 (4) Alle Angaben und Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen, wenn nicht anderes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein.

    Zudem dürfen bestimmte Artikel der Kategorie F2 nur durch Erlaubnisscheininhaber verwendet werden - hier ist also beim Kauf und Verbringen von F2 Artikeln noch zusätzlich Vorsicht geboten, da man sich ohne Erlaubnis strafbar machen würde:
    1. SprengV, §20 (4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:
    1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
    2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
    3. Schwärmer und
    4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

    Ebenso muss eine Lagergruppenzuordnun vorhanden sein:
    2. SprengV, § 4: Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung (5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu legen."

    Jetzt müsste man halt gucken, wogegen genau Dir ein Verstoß vorgeworfen wird, um das ganze entsprechend zu widerlegen.
     
  7. Meine Freundin war dabei, dem Zollbeamten hab ich es genau so beschrieben aber er hat gedacht er wäre im Recht und hat sie nur „sichergestellt“ nach dem überprüfen.
     
  8. Dann gegen Vorgehen, alles weitere ist ja oben schon ausführlich beschrieben !
     
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  9. Totale Willkür ist das, aber ich denke mal dass das ganze fallen gelassen wird. Hast du dir mal die Dienstnummer von dem geben lassen? Falls ja, kannst du dich ja mal bei seinem vorgesetzten melden.
     
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  10. Die Dienstnummer nicht aber der Vor & Nachname des Beamten steht auf den Strafverfahren Auszug, den hatte ich mir auch 30sek durchgelesen und er wurde nervös und hat gesagt ich muss das nicht unterschreiben wenn ich nicht möchte
     
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  11. An welchem Grenzübergang ist denn das überhaupt vorgefallen?
     
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  12. Das war in Blumberg, erst 25km hinter der Grenze von hohenwutzen nach Berlin
     
  13. #13 reyzix, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
    Hier habe ich gerade gefunden: Bundespolizei - Dank und Beschwerde (oder war es tatsächlich ein Zoll Beamter?)
    Sollte dann natürlich detailliert sein. @Funke hat dir ja angeboten mal über den Auszug zu schauen, falls der sich in deinem Besitz befindet. Dem wirst du trauen können ;)

    Einfach auf den Namen klicken und dann "private Unterhaltung starten".
     
  14. Leider sind Schleierfahndungen wohl bis zu 30km nach der Landesgrenze möglich. Das ist aber wieder so nen klassischer Fall von Recht haben und Recht bekommen.
     
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  15. Vor allem 25KM hinter der Grenze da hättest du theoretisch auch sagen können du hast das Feuerwerk schon seit einem Jahr Zuhause gelagert. Ich meine damit das die ja eigentlich nicht mal belegen können das du das aus Polen hast oder verstehe ich das jetzt falsch?
     
  16. Naja es war ein shuttlebus vom polenmarkt nach Berlin daher können sie es bezeugen
     
  17. Hab grade nachgeschaut es waren 50km hinter der Grenze.. von daher waren sie gar nicht befugt dazu den Bus zu durchsuchen.
     
  18. Dann scheinen die ja richtig verzweifelt zu sein. :D Während die Polen versuchen, die Grenzen vor illegalen und gewalttätigen Migranten zu schützen, jagen die Deutschen ein paar Feuerwerksliebhaber.
     
  19. #20 holdes, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
    So arg viele Befugnisse haben die bei einer solchen Maßnahme so oder so nicht, dafür bin ich aber nicht tief genug in der Materie drin. Anfechten würde sicherlich Erfolg haben (zumal du nichts verbotenes getan hast) aber der Zeitfaktor ist da nicht gerade auf deiner Seite.

    Ansonsten käme noch die Allgemeine Verkehrskontrolle in Frage (Fahrtüchtigkeit Fahrer, Personalien, Reifenprofil, Lampen, Sanikasten, Warndreieck und Warnweste) - hier müsste man ihnen grundlegend nicht gestatten in den Kofferraum zu schauen.
     
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  20. Bei solchen Aktionen vielleicht vorsichtshalber immer o.g. Gesetzestext ausdrucken und mitführen. Erhöht zumindest die Chance dass der bemühte Beamte vielleicht mal kurz durchfunkt und sich das bestätigen lässt.
     
  21. Zählt so ein Shuttlebus als öffentliches Verkehrsmittel ?
    In der Bahn darfst du kein Feuerwerk transportieren, ich bin mir nicht sicher ob das für alle öffentlichen Verkehrsmittel gilt.
     
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  22. #23 Saul.Goodman, 6. Dezember 2021
    Zuletzt bearbeitet: 6. Dezember 2021
    Ich vermute das auch andere Busunternehmen solch eine Regelung haben.
    Aber da hat der Zoll mMn nun wirklich kein Mitspracherecht. Wenn der Fahrer die Polizei ruft oä.. ok. Aber das scheint hier auch nicht der Grund für die Beschlagnahme zu sein.

    Mehr als eine Verweigerung der weiteren Mitfahrt dürfte da wohl auch nicht bei rauskommen.
     
  23. Wenn ich das aber richtig heraus lese, darf Feuerwerk nur an den 3 Verkaufstagen in Polen erworben und mit nach Deutschland gebracht werden.?
     
  24. @Ger_Pyro: Nein und so schon seit Jahren. Bitte nicht irgendwelche Mutmaßungen zu DIngen, die längst klar sind, danke.
     
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