Bestimmung Zoll stellt F2 Batterien hinter Grenze sicher + Strafverfahren

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Jzstiin, 6. Dez. 2021.

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  1. Sorry, dass ich das hier im Thema nochmal frage, aber müssen die Artikel auch beim Verbringen aus dem Ausland eine deutsche Beschriftung haben? Ich dachte deutsche Beschriftung und auch LGZ sind nur für den Verkauf innerhalb Deutschlands notwendig? :confused:

    Viele CE Artikel im Ausland (Belgien, Polen, CZ ...) haben ja keine deutsche Beschriftung (meist, sofern sie nicht auch im deutschen Markt erhältlich sind)
     
  2. Alles was im Umlauf ist.
    § 16 1. SprengV - Einzelnorm
     
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  3. Das würde ich mal stark bezweifeln, die Kennzeichnungsangaben treffen Hersteller nicht Endverbraucher.
    Der Endverbraucher hat ja gar keine Möglichkeit die Gegenstände anders zu kennzeichnen.

    LGZ muss aber vorhanden sein fürs Verbringen.
     
  4. §16 fällt doch aber unter den Abschnitt "Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere".
    Wenn es Allgemeine Vorschriften sind, dann muss das eigentlich alles betreffen.
     
  5. Das wäre nämlich die Frage, also als explizites Beispiel sind in Belgien die kleinen Zena Batterien (obwohl umgelabelt Funke, mit BAM Dokument zur LGZ) nicht deutsch beschriftet.
    In CZ ist fast alles (Pyroco etc) nicht mit deutscher Beschriftung, d.h. man dürfte da gar nichts mit rüberbringen?
     
  6. Ich denke da spielt die Beschriftung eh keine Rolle, da keine LGZ vorhanden ist.
     
  7. Seit wann muss die Lagergruppe denn für das Verbringen vorhanden sein?

    Ich habe hier oft gelsen, dass einige Artikel in P1, in Deutschland wegen fehlender Lagergruppenzuordnung nicht verkauft werden dürfen. Das Verbringen und die Aufbewahrung sollte doch ganz legal sein oder habe ich was verpasst?

    Also sind alle Gegenstände in P1, die man hier wegen fehlender LGZ nicht kaufen kann illegal, bzw. das Verbringen und der und der Besitz?
     
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  8. Keine Ahnung seit wann, vermutlich seit die eingeführt wurde.

    § 4 Abs 1. 2. SprengV
    (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen.

    Vermutlich kann man die schon aufbewahren, in einem genehmigten Lager für 1.1 aber sicher nicht nach Kleinmengenregel.
     
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  9. Finde auch, dass die Gesetze in diesem Bereich nicht unbedingt eindeutig sind. Genereller Konsens scheint jedoch zu sein, dass die angesprochenen Regelungen nur für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen auf dem deutschen Markt gelten. Das Verbringen für den Eigengebrauch wäre damit okay. In der Praxis hatte ich damit auch noch nie Probleme, bin aber bisher nur einmal vom Zoll angehalten worden, da wars kein Problem.
     
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  10. Die werden schon ihre Anweisungen bekommen haben.......
     
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  11. Danke, wundere mich drüber, da hier im Forum sehr wiedersprüchliche Aussagen geschrieben werden, und das schon seit Jahren...

    Die einen sagen, dass man P1 ohne LGZ in Deutschland nicht verkaufen/überlassen darf, aber wenn man sie privat selbst von Polen verbringt, die LGZ keine Rolle spielt.

    Wenn man sich hier im Forum die Fotos anschaut, verbringen ja einige Leute P1 aus dem Nachbarland nach Deutschland und denken das wäre legal. Das dachte ich bisher auch, weil man man hier ebend sehr oft liest, dass die LGZ nur für den Handel interessant ist.
     
  12. Anweisung zum Regeln missachten? Der Gruppenführer dürfte dann wohl seinen Job los sein.
    Ich vermute hier eher einen übermotivierten Beamten ohne Plan. Dazu einen "Kunden" der gleich klein bei gibt und keine Argumente (wie etwa den Hinweis auf die Rechtslage oder online raussuchen der Papiere) vorbringen konnte.
     
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  13. Zusätzlich würde ich das hier noch anführen:
    § 15 SprengG - Einzelnorm
    (Erster Absatz zweiter Satz)
     
  14. #89 since89, 7. Dez. 2021
    Zuletzt bearbeitet: 7. Dez. 2021
    Denn verstehe ich es so, dass es verboten ist ohne LGZ einzuführen.

    Denn wurden hier ja auch Falschaussagen getätigt: Besucher - Funke Trueno

    Und sowas liest man überall hier in Forum..
     
  15. Ihre Anweisungen gegen Feuerwerk vorzugehen meine ich................
     
  16. Weiß nicht wie es in den Jahren zuvor war.
    Aber ja, das sie jetzt wohl verstärkt darauf achten werden liegt auf der Hand.
     
  17. #92 Bruno86, 7. Dez. 2021
    Zuletzt bearbeitet: 7. Dez. 2021
    Die brauchen ja nur sagen das sie obwohl die Feuerwerkskörper mit F2 gekennzeichnet sind den verdacht haben usw.

    Damit sind die auf der sicheren Seite...............und das Feuerwerk für Silvester erstmal beiseite geschafft....;)

    So könnte durchaus die Anweisung gegeben sein,den Feuerwerksfreunden das Leben im Rahmen der Vorschriften so schwer wie möglich zu machen.....
     
  18. Und das wäre in meinen Augen ein Aufruf zum bewusst falsch Vorgehen.
    Sehr dünnes Eis wenn es auf einmal absurd viele falsche Beschlagnahmungen gibt.
     
  19. ob die Beschlagnahmungen falsch sind, ist ja gerade die Frage, wenn LGZ und/oder deutsche Beschriftung fehlen (also bei einem Großteil CE Ware im Ausland)
    Ich hoffe das wird noch geklärt, das wird sonst spannend dieses / nächstes Silvester durch Verbringen abzusichern
     
  20. Halte ich bei F2 Funke und Argento für nahezu ausgeschlossen das es richtig war. Es schrieb allerdings auch nur "unter anderem".
    Vllt hat der TE auch bewusst nicht alles genannt und es wurde durch ebenfalls gekaufte Böller etc ein Rundumschlag gemacht.
    Schwer zu sagen.
    Das sie jetzt einfach pauschal jedes Feuerwerk einziehen wäre jedenfalls ein Unding.
    Gibt genug Leute die sich auskennen, berechtigt sind und es verbringen.
     
  21. Man muss ja nur einige beschlagnahmen, das spricht sich schnell rum...........davon werden sich auch wieder viele abschrecken lassen.

    Natürlich weiß ich nicht wie es im konkreten Fall war, kann durchaus auch nur Unwissenheit sein.


    Aber mit Sicherheit werden Leute die sich ihr Feuerwerk im Ausland holen nicht mit offenen Armen empfangen.

    Diese Anweisung wurde mit Sicherheit von den Anti Feuerwerks Fetischisten Politikern gegeben, da bin ich mir zu 100% sicher.
     
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  22. Vermutlich. Verstärkte Kontrollen werden dort zum Jahresende aber schon immer normal sein. Auf den Kopf gefallen sind die ja auch nicht.
    Irgendwo wurde hier die Tage eine 30(?) Jahre alte Doku verlinkt wo das schon Thema war.
    Bei deren Personalmangel kann ich mir kaum vorstellen das man da nochmals groß einen draufsetzen konnte.
     
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  23. Den "Verdacht" kann man - als fachlich kompetenter, rechtssicherer deutscher Staatsbürger - ziemlich schnell ausräumen... ;)
    Damit sind die (Bundespolizisten Anm. von Condomino) recht schnell, recht angepisst aber machtlos. Und glaube mir, die Jungs die speziell nach PtG's Ausschau halten, wissen zu 92% genau was Sache ist. Natürlich wird in der Zeit vorm Jahreswechsel verstärkt kontrolliert und jetzt sowieso. Nur machen die Jungs am Ende auch nur ihren Job.
    So langsam glaube ich auch, dass der TE wahrscheinlich außer CE Ware, noch ein klein bisschen F3 dabei hatte... Da reicht schon ein Päckchen FP3 oder DumBum - schwupps ist der komplette FWK Einkauf beschlagnahmt. In dem Fall vollkommen zurecht.
     
  24. #99 Jzstiin, 7. Dez. 2021
    Zuletzt bearbeitet: 7. Dez. 2021
    Es wurden von mir nur Batterien mit gültigen CE und gültiger prüfnummer über die Grenze gebracht, alle waren auch Kategorie F2 und hatten zudem eine deutsche Anleitung
     
  25. Sollte wirklich F3 dabei gewesen sein, dann sieht die Sache natürlich ganz anders aus, keine Frage!
     
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