Sicherheit zulässiger Sicherheitsabstand?

Dieses Thema im Forum "Professionelle Technik, Sicherheit, Handhabung" wurde erstellt von Yoman, 25. Juni 2006.

  1. Ich bin gerade von einem Feuerwerk beim Kirschfest wieder gekommen. Bis zu Beginn war unklar von wo dieses geschossen wird. Als es dann endlich los ging staunte ich über die geringen Sicherheitsabstände und fragte mich, ob das zulässig sind:

    ca. 10m bis zum Publikum (Auto stand dazwischen) und etwa 4m bis zur Straße.

    Trotzdem wurden Klasse III Cakes und ein paar Kugelbomben geschossen inklusive einer “Shell to Shell“. (Es ist nicht auszudenken was passiert, wenn die ins Publikum fliegt)



    Ist der Sicherheitsabstand zulässig?
     
  2. Hi!
    Nein, auf garkeinen Fall. Nach den neuen Regeln (die z.B. in NRW schon gelten) muss ein Sicherheitsabstand von 0,8 x Kaliber in Metern oder 0,8 mal Steighöhe als Schutzabstand angenommen werden. Von diesen zwei Werten ist der höhere Abstand der einzuhaltende Schutzabstand.
    Wie das in anderen Bundesländern geregelt ist ist jeweils unterschiedlich, aber selbst nach den alten Regelungen müssten zumindest 75m eingehalten werden (wenn ich die Zahl jetzt richtig im Kopf habe, müsste nachgucken).
    Wenn wirklich Bomben (nicht die Klasse II-Bombenrohre!) geschossen wurden, hat der verantwortliche Pyrotechniker hier m.M.n. grob fahrlässig die Sicherheitsabstände nicht eingehalten und es gehört ihm die Zuverlässigkeit abgesprochen - damit ist dann natürlich der Schein auch weg.

    Das Problem mit den Abständen ist dann allerdings, das diese in der SprengVwV festgelegt sind die ihre rechtlich bindende Wirkung nur gegenüber der Behörde entfaltet - so lange die VwV in der Antwort der Behörde auf die Anzeige nicht erwähnt wird (nicht jeder Beamte hat das nötige Fachwissen im Sprengstoffrecht) sind diese Regelungen nicht das Papier wert auf dem sie gedruckt sind..

    Weiß jemand ob es da Bestrebungen gibt die Verbindlichkeit der Abstände mit in die 1. SprengV zu übernehmen bzw warum die Abstände überhaupt den Weg in eine behördeninterne Anordnung gefunden haben?

    - Tobi
     
  3. das hab ich mir schon fast gedacht.
     
  4. Faszinierend. Ich dachte immer, daß gesunder Menschenverstand auch vorhanden sein muß, wenn man einen Schein will... 1000 x Kaliber bzw. 1 x Steighöhe ist doch das, was man als good practice bezeichnet. Wenn dann die VwV bzw. die genehmigende Behörde 0,8 sagt, kommt das dem schon nahe ;) .

    @ Yoman: waren wirklich die Abschußgestelle etc. 10 m vom Publikum? Heftigst. Da würde ich nicht mal die Zink T1-Kometen schießen (obwohl zulässig, trotz Kaliber/Streighöhe).
     
  5. Ich finde diese "Zirka" und "Etwa"-Angaben immer etwas Fragwürdig. Welche Ware wurde denn genau geschossen? Gab es irgendwelche Abstandsmessungen?
     
  6. Ich habe übrigens direkt mal im Innenministerium angerufen und mit dem zuständigen Referenten gesprochen. Der meint die Umsetzung des Sprengstoffrechts sei Ländersache und die zuständigen Behörden verpflichtet, bei jedem Großfeuerwerk die Abstände zur Auflage zu machen wenn diese nicht schon in der Anzeige genannt werden. Da aber z.B. in NRW die Kompetenz für die Absegnung der Anzeigen mittlerweile nur noch bei den Ordnungsämtern liegt und die Mitarbeiter meist nicht über das entsprechende Fachwissen verfügen, wird dieses "zur Auflage machen" der Abstände oft vergessen oder anders übersehen was ich für ziemlich bedenklich halte.
    Ins Gesetz aufnehmen will man die Abstände trotzdem nicht, die Kompetenz für die Durchsetzung wird weiter bei den lokalen Behörden verbleiben. Die neuen Abstände (wie sie ja in einigen Bundesländern schon gängige Praxis sind) werden zwar noch offiziell und für alle Ämter verbindlich in der Neuauflage der SprengVwV geregelt, das ist aber dann leider für den einzelnen Pyro nicht verbindlich sofern nicht explizit darauf hingewiesen wird..

    Die Änderung der SprengVwV (inclusive der oft diskutierten Änderung der Helferausbildung) wird laut Aussage des Referenten übrigens vorraussichtlich im 3. Quartal zur Abstimmung vorgelegt, sollte also spätestens zum 1.1.2007 in Kraft treten.

    - Tobi
     
  7. Also bei mir steht im Befähigungsschein als Auflage, daß ich mich nach der SprengVwV zu richten habe...
     
  8. Hallo Sile,

    dieser Vermerk in deinem §20 ist eigentlich ungültig. Normalerweise (man geht immer noch vom internetlosen Bürger aus) hast du als Privatperson gar keinen Zugriff auf die VwV. (Verwaltungsverordnung) Wenn dir also niemand explizit auf deine Anzeige antwortet, fällt diese für dich flach.

    Skyflower
     
  9. Hallo Skyflower,

    aber als §20er hattest du Rechtskunde und da wird über die VwV gesprochen.
    Dieselbe ist auch in gedruckter-gebundener Form über den Buchhandel an der Ecke beziehbar. ;-)

    Gruß motte
     
  10. Ich habe "etwa" und "ca" geschrieben weil ich nicht mit dem Lasermessgerät daneben stand und die genauen Abstände zum Publikum messen konnte.

    Also geschossen wurden (soweit ich mich noch erinnere): Cracklingbukett, Krosettbomben, Gitterbukettbomben, Röllis, verschiedene Chrysamthemenbomben, Bombetten, verschiede Cakes und eine Zink Salut Rakete ganz zu Beginn.
     
  11. Ist doch alles Sch... egal.

    Intressiert doch nicht ob es nun 10 oder 15 Meter abstand waren und was nun genau Geschossen wurde!
    Bei einem Großfeuerwerk ist solch ein Abstand einfach zu wenig.
    Wenn ich dann noch höre das Raketen auch gezündet wurden, dann frag ich mich was war das für ein Pyrotechniker.
    Dachte sich auch, dass zeug fliegt ja alles nach oben:shocked: .
     
  12. @Motte

    Es stimmt zwar, dass man im Kurs darauf hingewiesen wird, aber die Beachtung darf nicht im 20er festgeschrieben werden..... siehe keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis Staat - Bürger..

    sicher ist es wichtig die VwV zu kennen, um eventuellen Alleingängen diverser Aktentoreros entgegentreten zu können, aber gemäß Definition gilt diese nur verwaltungsintern.

    Skyflower
     
  13. Hi!
    Ja, die VwV gilt laut Definition nur verwaltungsintern. Im §20er können jedoch seitens der Behörde _beliebige_ Auflagen gemacht werden so lange sie sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vertragen. Und der ist hier (angenommen die Anordnung von Schutzabständen etc ist generell zulässig) auf keinen Fall verletzt. Denn ob die Behörde die Auflagen - die sie laut SprengVwV und im Allgemeininteresse machen _muss_ wenn der Pyro sie nicht von sich aus befolgt - von vornherein festschreibt oder sie nachträglich bei jeder Anzeige zur Auflage macht macht für den Pyro überhaupt keinen Unterschied. Vorgeschrieben sollte er sie sowieso jedes Mal bekommen, also idealerweise (um Kosten zu sparen) als Generalauflage. Genau aus diesem Grund wundere ich mich ja auch das die Abstände nicht insgesamt bindend in die SprengV mit aufgenommen werden..
    Ob diese Auflagen jetzt mit denen aus der SprengVwV übereinstimmen ist grundsätzlich egal, Hauptsache sie machen im konkreten Anwendungsfall Sinn -- und das ist hier eindeutig der Fall. Denn mit der Anordnung der Behörde diese Auflagen zu befolgen wird das ganze für den Pyro verbindlich (außer er prozessiert dagegen).

    - Tobi
     
  14. Schöner kann man es wohl nicht formulieren...:D
    Habe daraufhin sofort meinen §7 und den 20er unter die Lupe genommen, aber bei mir steht da nix entsprechendes drin. Ausser die wohl üblichen Auflagen mit Versicherung und Hinweis auf Lager / Kleinmengenlager.

    Gruß Thomas
     
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