Handhabung & Technik Zusammenfassung Erlaubnisschein nach §27 SprengG (Kategorie 2 bzw. 3)

Dieses Thema im Forum "Effekte, Feuerwerkskörper, Technik, Hilfsmittel" wurde erstellt von Andy, 19. Jan. 2014.

  1. Da ich selber an einer solchen Erlaubnis interessiert bin, jedoch noch keinen Anlauf gewagt habe, möchte ich hier gerne alle Informationen dazu sammeln.

    Erst einmal die relevanten Stellen in den Gesetzestexten:

    SprengV §20 Absatz 4
    "Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von diesen verwendet werden: [...]"
    Man benötigt also einen Erlaubnisschein für bestimmte Artikel der Kategorie 2. Folglich könnte man auf die Idee kommen, dass es extra dafür einen Schein gibt.​

    SprengV §23 Absatz 2
    "Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden."
    Wer diesen Schein hat, darf also das ganze Jahr alles abbrennen was zur Kategorie 2 gehört.​

    SprengG §27 Absatz 3
    "Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
    [...]
    2.der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
    [...]
    Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. [...]"
    Ok man benötigt ein Bedürfnis:(...jedoch nicht für pyrotechnische Gegenstände.:) Das Bedürfnis ist wohl insbesondere für Personen relevant die im Schützenverein mit Schwarzpulver umgehen. ​

    SprengG §8 Absatz 2 Buchstabe a
    "Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
    [...]
    eine [...] Person
    a)
    die erforderliche Fachkunde nicht nachweist [...]"
    Also doch die vielen Scheine sammeln und einen Kurs machen?​

    SprengV §4 Absatz 5
    "Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden."
    Prima! Doch keine Fachkunde.​

    Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Dies ist nur meine laienhafte Interpretation und soll veranschaulichen, wie die Diskussion um den so genannten Kategorie 2 Schein entstanden ist.



    Nun habe ich hier in diversen Themen noch folgende Informationen aufgeschnappt, zu denen ich mir noch weitere Infos wünsche:
    - In NRW sollen sich die Ämter abgesprochen haben, dass kein solcher Schein ausgestellt wird
    - Manche Ämter stellen den Schein für Kategorie 3 aus, nehmen jedoch explizit die Erlaubnis für Kategorie 2 bzw. für die nach §20 SprengV Absatz 4 verbotenen Gegenstände heraus.
    - In Bayern hat jemand auf Ausstellung eines Scheines geklagt und verloren. Die Revision wurde von der nächst höheren Instanz jedoch nicht angenommen.



    Andere Threads, die sich mit dem Thema befassen:
    Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes für Cat 2 und Cat 3
    [Umfrage] kleine Fachkunde Kat.3
    Zink 905 - Erlaubnis
     
    Tabs gefällt das.
  2. Kopier doch gleich meine Beiträge in ein neues Thema... XD
     
  3. Außerdem fehlt noch SprengV §6 Abs. 6 a-c
     
  4. Man müsste die gegenständlichen Urteile + Anträge aus Bayern mal zu Gesicht bekommen. Ich kenne diesbezüglich nur den Beschluss "21 ZB 12.1070" vom VGH By, und dessen Inhalt zielt ja fast nur auf die Zulässigkeit zusätzlicher nationaler Beschränkungen, bei Kat II nach § 20 Abs. 4 1. SprengV, gegenüber EU Recht ab.

    M.E. ist die Argumentationskette von Andy zu Kat III in sich schlüssig, und Kat II, § 20 Abs. 4 1. SprengV, wird, wenn auch nicht namentlich genannt, meiner Auffassung nach, durch den Logikschluss "Argumentum a maiore ad minus" ebenfalls von der Freistellung der Fachkunde erfasst. Letzteres ist Bestandteil der allg. juristischen Methodenlehre und allseits ausnahmslos anerkannt.

    (Soll bedeuten: Wer das Recht hat 150g Effektsatz ohne Fachkunde zu erwerben, hat auch das Recht 75g der gleichen Satzart ohne Fachkunde zu erwerben. Oder: Wer ein Krad mit einer max. Geschwindigkeit von 125 km/h steuern darf, darf auch ein Krad mit 80 km/h steuern. Ohne weitere Prüfung hierfür).

    Man müsste nur wissen ob der Antragsteller auch in der Form vorgetragen hat, und falls ja, mit welcher Begründung das Amtsgericht dies verworfen hat.
     
  5. Hallo Tabs

    schau mal in §4 Absatz2 1.SrengV, dort findest du die Begruendung fuer die Fachkunde.
    In meinen Augen handelt es sich um eine Fehlinterpretation der Eu-Richtlinie. Dort sind die Beschraenkungen festgehalten, was eine Person mit Fachkenntnissen ist und welche Gegenstaende nur an Personen mit Fachkenntniss ueberlassen werden duerfen. Von Kat.2 mit Fachkunde als Beschraenkung ist dort aber keine Rede.
     
  6. Hi Fuchs,

    In §4 (2) 1. SprengV wird doch m. Erinnerung nach geregelt, dass für die (mehr oder weniger) frei verkäuflichen Kat. Klassen keine Fachkunde + Erlaubnis nötig ist.

    Meinst Du damit, dass man im Umkehrschluss, weil dort Kat. III nicht genannt ist, eine Fachkundepflicht daraus ableitet?

    Ich unterstelle das jetzt einfach mal.

    Jedoch gibt es nirgends eine Regelung, dass - nur weil etwas in einer Verordnung fehlt - daraus bereits explizit im Gesetz genannte Rechte verfallen würden. Vielmehr müssen sich die Behörden dann direkt an das Gesetz halten, und den Sachverhalt ohne weitere Hilfestellung durch eine VO überprüfen.

    Es wäre sogar, wenn man der Intention des SprengG zu Kat. III folgt, unlogisch wenn man diese Kategorie ebenfalls in § 4 (2) 1. SprengV genannt hätte.

    Kat III soll ja, aufgrund seines höheren Missbrauchspotentials, im Gegensatz zu Kat I, II, T1, u.s.w. erlaubnispflichtig sein. Daher bestimmt das SprengG auch die Pflicht zur Spreng. Erlaubnis bzw. zur Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das Gesetz selbst nimmt aber die Pflicht zur Fachkunde aus. Man will vermutlich damit unterbinden, dass sich Terroristen einfach PTG mit hohem Explosivstoffanteil kaufen, zusammenschütten- und damit Boston wiederholen. Die Gefährlichkeit von Kat. III, für zuverlässige nicht- Fachkundler, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wird jedoch wohl eher gering gesehen.

    Nur so machen die Regelungen Sinn. Genaueres würde man höchsten aus den Bundestags- Protokollen erfahren, zu denen ich aber keinen Zugang habe.

    Mit EU Recht zu argumentieren halte ich für weniger zielführend. Daraus ein Recht für Inländer abzuleiten ist wohl viel schwieriger, als mir existierendem deutschen Recht zu argumentieren.
     
  7. lies nochmal genau,Paragraph 9 ist nicht anzuwenden wenn sie sich auf Paragraph 22 und 23 beziehen.
    Satz 1 gilt nicht auf Paragraph 20(4) und Stopine
    Also doch Fachkunde.

    Sorry fuer die Kurzfassung es ist echt anstrengend mit meinem Handy. :D
     
  8. #8 Tabs, 3. Feb. 2014
    Zuletzt bearbeitet: 3. Feb. 2014
    Denke ich verstehe jetzt was Du meintest.

    Da §4(2) S.1 der VO nicht für Stoppinen und §20(4) PTG gilt, werden diese Gegenstände wie alle anderen PTG, die nicht von Fachkunde + Erlaubnis befreit sind behandelt.

    Aber nur weil in diesem § keine Freistellung für §20(4) explizit genannt ist, heißt das nicht, dass sich diese nicht anders konstruieren lässt. Auch wenn das namentlich aufgeführt nirgends steht.

    Am ehesten lässt sich das mit einem Beispiel nach §20(4) begründen:

    Das Gesetz selbst stellt Kat III von der Fachkunde frei. Verordnung irrelevant. Hoffe hier sind wir uns einig.

    Das bedeutet, dass z.B. Raketen (Kat. III) mit einer

    - Gesamt NEM von 200g deren Zusammensetzung aus max.
    - Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 50 g Schwarzpulver
    - oder 20 g Nitrat-Metallknallsatz
    - oder 10 g Perchlorat-Metallknallsatz"

    ohne Fachkundenachweis zu bekommen sind.

    Da der von Dir zitierte §4(2) S.1 1. SprengVO, durch die Ausnahmebestimmung in §4(2) S.2 u.a. Kat II nach §20(4) nicht von der Fachkunde freistellt, wird der Rückschluss gezogen, dass

    Raketen (Kat. II,§20 Abs. 4) mit einer

    - Gesamt NEM von nur 75g und einer Zusammensetzung aus
    - Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver
    - oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz
    - oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz

    aber über 20g NEM (durch §4 (2) der VO), unter die Fachkundepflicht fallen.

    Und genau hier setzt der Logikschluß „argumentum a maiore ad minus“ (also vom größeren auf das kleinere schließen) an.

    Die Satzmengen der Kat. II §20(4) liegen in jedem Falle unter denen von Kat. III.

    Es wäre widersinnig, aus gesetzgeberischer wie auch logischer Sicht, wenn eine Rakete

    - bis 200g und z.B.
    - 20g Nitratsatz

    ohne Fachkunde (nur mit sprengstoffrechtlicher Erlaubnis) zu erwerben wäre, aber die selbe Rakete, sobald ihre Satzmenge auf max.

    - 75g und z.B.
    - 4g Nitratsatz

    herabgesetzt wird, eine Fachkundepflicht auslöst.

    Und eben dieser Widersinnigkeit versucht man durch den oben zitierten Logikschluss zu begegnen.

    Man muss es üblicherweise allerdings auch dem Richter so vortragen, ohne Hinweis wäre es ein reiner Glücksfall wenn der Richter den Widerspruch zufällig erkennen würde.
     
    unkrautEx gefällt das.
  9. Bin genau deiner Meinung und wenn ich mich recht entsinne wurde es auch so vorgetragen. Bin mir da aber nicht so sicher, ist auch schon ein par Tage und viele Diskusionen her. :D
    Vielleicht hast du ja Glueck und der Klaeger von damals meldet sich bei dir und laesst dich einen Blick hinter die Kulissen werfen. ;-) Er ist auf jedenfall oft im Forum aktiv.
     
  10. Hy,

    ich bin gerade dabei meinen 27er zu beantragen.

    Bzw habe den Antrag schon vor einem Monat gestellt. Die wollten noch ein Bedürfnisnachweiß von mir. Ich habe keinen Nachweiß, habe einfach mein Hobby angeben.

    Außerdem warten die noch auf das Bundeszentralregister und Polizeiliche Führungszeugnis.

    Die kosten sind bei mir meiner Meinung nach auch sehr hoch mit 240€.


    Dauert noch so drei Wochen, denn weiß ich mehr.
     
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