Bestimmung Zusammenladeverbot - wie lagern/aufbewahren?

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von stefan-1, 23. Sep. 2006.

  1. Durch Zufall bin ich auf einen etwas kuriosen Sachverhalt gestoßen:

    UN 2254 Sturmzündhölzer ADR 4.1 (nicht 1.4!), aber: BAM-PI-0844.

    Folgerung: kein Feuerwerkskörper, sondern ein entzündbarer fester Stoff, der aber als pyrotechnischer Gegenstand unter das SprengG fällt.

    Die BAM-Liste führt die Teile als 'Bengalholz, weiß'. Die typischen Klasse-I-Texte von wegen Abgabeempfehlung ab 12 Jahren oder 'Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt' fehlen bei den Auflagen und auf der Packung. Desweiteren ist die Packung ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung (drei typische Streichholzschachteln in Folie).

    Schlußfolgerung (erstmal): kein Transport zusammen mit Feuerwerkskörpern (ADR 1.). Verkauf nur mit vorheriger Anzeige (Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I).

    Fragen:

    Lagerung im selben Raum, selben Brandabschnitt, selben Gebäude?

    Wie verhält es sich mit der Ware im Verkaufsraum, wenn ein Geschäft bspw. Zündhölzer (UN 1944 Sicherheitszündhölzer ADR 4.1, sprich die ganz normale frühere 'Haushaltware') führt und zu Halloween bzw. Sylvester vorübergehend Feuerwerkskörper in's Angebot aufnimmt?
     
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