Bestimmung 4. SprengÄndG verkündet

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Nemo Tenetur, 24. Juli 2009.

  1. Soeben wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nummer 44 vom 24. Juli 2009 auf Seite 2062 - 2090 das am 17. Juli 2009 beschlossene vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes verkündet.

    Es beinhaltet eine Vielzahl weitreichender Gesetzesänderungen!
     

    Anhänge:

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  2. Kategorie 1-4 heißt es jetzt!
     
  3. Verstehe ich nicht so ganz...

    In der neuen Verfassung 24.§20c steht folgendes :


    Soll das heißen, dass in der neuen Kategorie 2 nun endlich auch Blitzknallsatz zum Einsatz kommt, diese Produkte aber dennoch nur für Scheininhaber zu erwerben sind bzw. nur von Scheininhaber abgebrannt werden dürfen?

    Oder was heißt "Befähigungsscheininhaber nach §20"?
    Unter §20 stehen nur die Altersklassen, aber nichts von einem Befähigungsschein?! ?! ???

    So ganz verstehe ich das nicht....
    Könnte mich da mal einer aufklären?
     
  4. Die Kategorien sind ja EU-weit festgelegt, da die Zulassung ja auch in irgendeinem EU-Land erfolgen kann, jedes Land kann aber Beschränkungen einführen - bei uns logischerweise die Raketen >20g (LuftVO) und Blitzsatz.

    Der Befähigungsschein nach §20 ist der ganz normale "Schein", wie es jetzt schon geregelt ist (27er Hobby, 7/20 gewerblich)

    http://www.feuerwerk.net/infos_2/_mainor_infos_2.htm#abbrennen
     
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  5. Danke.

    Was ich nirgendwo gefunden habe: Wie ist die "unmittelbare Nähe" geregelt? (s. §23 Abs. 1)
    Im Juni hatte ich die Auflage von 200m Abstand zu einem Reet-Haus einzuhalten. Kommt das hin?
     
  6. Nun, das ist ein dehhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhnbarer Begriff

    Entweder, das Amt gibt Dir einen Abstand vor (der begründet sein muss - also bei einer 75er Bombe mit 70m Steighöhe keine 500m) oder eben "der gesunde Menschenverstand".
    Letzterer kommt ja leider immer mehr aus der Mode, ist aber besonders wichtig.

    Unmittelbare Nähe kann 2m sein oder 100 oder 1000... das hängt von Situation und eingesetztem Material ab.
     
    tom65 und oppfa gefällt das.
  7. Eine genaue Regelung gibt es nicht, es ist wie eine jeweilige Einzelfallentscheidung zu sehen.
    Mal geht es um den Lärm (Altersheim), mal um die Brandgefahr (Reetdach).


    Gruß,
    Alex
     
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  8. Der Abstand von 200m zu einem Reet-Haus klingt nicht ungewöhnlich:

    http://www.feuerwerk.net/forum/showthread.php?t=20296

    Afaik können Gemeinden diesen Sicherheitsbereich selber festlegen (oft steht zu Silvester in Aushängen dann dieser Abstand um definiert Häuser in den Gemeinden nachzulesen)

    Edit: viiiiel zu langsam, den Link lass ich trotzdem stehen ;)
     
  9. danke, danke. Na dann war das ja in meinem Fall auch eine Einzelfestlegung vom Amt... alles klar. Bin mal gespannt, für September erhoffen wir uns eine A-genehmigung in der Nähe von Wasserstraßen UND Bahnanlagen, die natürlich auch > 4 Wochen angezeigt werden wird... :)
     
  10. Für alle Interessierten, hier mal der Entwurf/Werdegang des Sprengänderungsgesetzes inkl. Stellungnahmen: Gesetzentwurf
    Auf Seite 57 z.B. die Reetdach/Fachwerk-Problematik.
     
  11. Zum Entwurf des Sprengänderungsgesetzes:

    weiter:

    Hört sich erstmal nicht so schlecht an ;)
     
  12. Typisch Deutschland, ein neues Gesetz und keiner kapiert was.

    Gibt es jetzt eine Cat3 mit neuen Schein, oder nicht? Ist jetzt alles gleich geblieben?

    Komplizierter geht es nun gar nicht....
     
  13. Die Klasse 3 mit eigenem Schein existierte ja auf dem Papier immer (Gartenfeuerwerk) - es gab nur keinen einzigen Artikel zu kaufen, obwohl der Klasse III Schein beantragbar war. Bei der Cat. 3 wird man also wohl oder übel noch etwas warten müssen, wann erste Artikel in diese Klasse eingestuft werden und wie es dann mit der Scheinbeantragung aussieht - spätestens wenn das Angebot vorhanden ist, wird die Nachfrage schon dafür Sorgen, dass hier die Details geklärt werden.
     
  14. Aber sonst scheint es keine Änderung zu geben, außer dass die Namen anders sind?

    Das mit den Batts ist ja bereits schon bekannt, Knallkörper bleiben gleich sowie Raketen. Aber vom Rest war nichts zu lesen.
     
  15. Klar, war da nichts zu lesen ...
    Im SprengG und den SprengVo's ist ja auch nicht mehr der Platz, wo die Info hingehört.
    Die Satzmengen und Anforderungen an die einzelnen Klassen - ups: Kategorien sind/ werden ja harmonisiert; sprich, sie sind EU-weit die selben.
    Zusammengefaßt und aufgeschlüsselt in der EN 15947.
    Die ist aber bei der CEN "grade in der Mache" - es gibt eine Vorabversion (prEN 15947-1:2009) (z. B hier) für nur noch:
    • Pyrotechnische Gegenstände - Feuerwerkskörper, Kategorien 1, 2 und 3 - Teil 1: Begriffe; Deutsche Fassung prEN 15947-1:2009
      EUR 62,20
    • Teil 2: Kategorien und Feuerwerkstypen
      EUR 49,90
    • Teil 3: Anforderungen an die Kennzeichnung
      EUR 75,10
    • Teil 4: Prüfverfahren
      EUR 99,10
    • Teil 5: Anforderungen an Konstruktion und Funktion
      EUR 87,40

    Um rauszubekommen, was vorläufig angedacht ist - ist also anscheinend nur etwas Geld nötig.
    Hier gab es schon einen Versuch, zumindest die groben Inhalte zu bekommen.

    LG
    Thomas
     
    Paul 68, Pyromaner und ivhp gefällt das.
  16. Erstmal abwarten. Aber zumindest kommt endlich Bewegung in der ganzen Sache.
     
  17. Ich bin jetzt schon auf die kommende Differenzierung in den Medien gespannt. Kat X, darf man aber trotzdem nicht (auch wenns das so im Ausland gibt), sowie der generelle Umgang mit ausländischem FW. Vielleicht heißt es dann demnächst (das das so nicht stimmen wird, weiß ich): Polen-Böller erlaubt!
     
  18. ?? Seit wann darf ein §20 einkaufen (komm eigentlich gerad vom Lehrgang, sollte das eigentlich wissen) - aber ich hab gedacht, als §20 darf ich nicht einkaufen (muss ja dafür nen §7/§20 vorlegen) - aber vetrieben an interpretier ich als verkaufen an - oder seh ich das falsch..???
     
  19. Gib doch bitte mal eine genauere Quellenangabe an. Mag mir nicht wirklich nochmal das ganze Pamphlet durchlesen.... ;)
     
  20. #20 vb05, 27. Juli 2009
    Zuletzt bearbeitet: 27. Juli 2009
    24. §20 wird wie folgt geändert

    c. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    "Folgene pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach §7 und §27 oder Befähigungsscheininhaber nach §20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von diesen verwendet werden:

    Knallkörper oder Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz

    Raketen mit mehr als 20g Netto Explosivstoffmasse

    Schwärmer und

    pyrotechnische Gegenstände mit Pfeiffsatz als Einzelgegenstand"

    Hört sich ja so an, als ob das jeder §20 kaufen und verwenden dürfte - ob dafür dann ne Anmeldung bei Verwendung an Silvester fällig ist, hab ich nicht gefunden, so wie sich das liest aber wohl nicht

    Aber gleich noch was:
    Interpretier ich §20 in soweit richtig, als dass ich als 20ger ganzjähriger Feuerwerk der Kathegorie 2 kaufen darf??

    Also, zusammenfassend: Ich darf als §20 legal BKS Böller (der Kathegorie 2 z.B. in Österreich) oder 50g Raketen kaufen und in Deutschland an Silvester verwenden, ohne was anzuzeigen :)
     
  21. Hallo Bo,

    VB05 meint auf Seite 2074 - § 20, Punkt c) Absatz 4.....
     
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  22. Der Befähigungsschein nach §20 bietet von je her die Möglichkeit, seinem Besitzer neben dem Umgang auch den Verkehr zu erlauben. Eine beispielhafte Formulierung wie ich sie selbst neulich gesehen habe:
    und weiter:
    In der Praxis wird das von den Ämtern jedoch sehr selten eingetragen, deswegen bekommt man es wohl an den Schulen so oft zu hören das man mit §20 nicht erwerben darf - Im Gesetz ist das jedoch mWn nicht so eingeschränkt.
     
  23. Welche Quelle gibt es dafür?? Nur das es irgendwer im Schein stehn hat, hat noch nix zu heißen ;)

    In §7 heisst es:

    Das, in Verbindung mit §27:

    Ich sehe da nichts, das man mit nem 20er (Befähigungsschein) einkaufen darf....
     
  24. die Reglung bezieht sich für 20§er Scheininhaber nicht auf den Einkauf,sondern Verwendungszweck im Rahmen,was er im Schein eingetragen hat,zb Verwenden,Abbrennen,Überlassen,Verbringen,und Vernichten.Es geht darum das bei Kat 2 zb Raketen mit mehr als 20Gr Satz,und Cakes mit BKS-Satz nur Personen mit 7§ einkaufen dürfen.Aber nur an 20§,7§,27§ überlassen werden darf.Ansonsten wer keine Befähigung hat zb Kat 2 Raketen nur bis 20Gr Satz an den Verbraucher ab 18J,-also Klasse 2 Kleinfeuerwerk.----Also Zusammengefaßt: Kat-2 Satzmenge zb bei Raketen über 20Gr nur an Scheininhaber,bei bis zu 20Gr Verbraucher,ab 18.J.---Einkaufen darf nach der Verordnung SprengG nur Scheininhaber mit 7§ oder 27§ Erlaubnis.----
    So hatte ich das auch entnommen,und nichts anderes drüber gelesen.

    GR Suko-:)
     
  25. was mich an dem Absatz stört ist das Wort VERTREIBEN...

    ansonsten stimm ich vollkommen mit dir überein (hab das auf Lehrgang auch so gelernt)..
    Aber VERTREIBEN bedeutet für mich, dass ich das einkaufen darf, oder seh ich das falsch???
     
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