Bestimmung Abbrennzeiten für Feuerwerk am 31.12 und 01.01

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von Acid76, 5. Nov. 2017.

  1. LOL - typische Behörden-Antwort :)
    Sie schreiben ja, reine Knallwirkung nein, alles andere ist aber erlaubt. Dahinter noch ein Satz, um den Kunden (Dich) zu verunsichern...
    Das ist etwas, was ich persönlich übel nehme. Da wird von unseren Steuern und Abgaben jemand bezahlt, dessen Aufgabe der DIENST am Bürger ist.
    Der Bürger stellt eine Frage und statt dass wir hier eine klare Antwort bekommen "Böller haben reine Knallwirkung und sind untersagt, Raketen und Batterien mit Leuchteffekten können abgebrannt werden" kommt so ein Mist.
    Ja, es ist legal und ja, das kann man herleiten. Aber sollte es nicht Aufgabe des Amtes sein FÜR die Bürger da zu sein?
     
  2. Der konkrete Sachbearbeiter war wohl eher für die Feuerwerkshasser unter den Bürgern da...
     
  3. Ja gut - wenn aber ich eine Anfrage stelle erwarte ich eine korrekte Antwort - auf MEINE Frage.
    Wenn der Feuerwerkhasser fragt - sagen wir "was muss ich tun um die Drecksknallerei zu unterbinden" und der Mitarbeiter auf dem Amt teilt diese Ablehnung, dann kann er ihm gerne Hinweise geben (sofern es die gibt).
    Wenn aber ich - Steuerzahler, Abgabenleister - am Ort eine Frage stelle dann hat dieser Mitarbeiter, der nur wegen MIR seine Arbeit hat und bezahlt bekommt meine Frage zu beantworten - korrekt und nicht sinnentstellend.
    Tut er das nicht - wie in diesem Beispiel - gäbe es ein Schreiben von mir an den Dienststellenleiter mit einer Beschwerde. Schriftlich. Danach Leserbrief in der lokalen Zeitung, inkl. Schilderung des Sachverhalts, danach Vor-Ort-Besuch beim Bürgermeister.
    Wenn das nicht hilft - "stalke" ich den Bürgermeister bei öffentlichen Veranstaltungen - nichts nervt die mehr als wenn Du mit berechtigten Zwischenrufen "Behördenversagen" anklagst.

    Oder anders ausgedrückt - wer sich mit mir auf dem Niveau anlegt kriegt die volle Breitseite - dauerhaft. Ist jetzt nicht meine Stadt - andererseits - Bremen - da wundert es mich dass der Sachbearbeiter überhaupt lesen und schreiben kann :)
    Wobei, Baden-Württemberg ist auf dem besten Weg sich auf das Niveau Bremens hinunter zu begeben... traurig aber wahr - woran das liegen könnte? Wo sind da die Gemeinsamkeiten? Wer kann es erraten, wer kann das erahnen...
     
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  4. Moin,

    wow danke für die vielen Antworten. Meine Frage habe ich gestellt weil bei uns im Ort jedes Silvester mit der Polizei gedroht wird wenn man vor 18:00 Uhr am zündeln ist. Dieses Jahr will ich aber auch am 01.01. mit meinem Sohn losziehen. Also von Vormittags am 31.12. bis zum frühen Morgen und am 01.01. auch Vormittags bis zur Nachtruhe.

    Gruß

    Acid76
     
  5. Wie schon von einigen erwähnt, schreibe kurz vor Silvester an deine Gemeinde/Stadtverwaltung etc. eine Email, wo Du explizit fragst, ob es bei euch zeitliche Einschränkungen gibt. Wenn es keine gibt bzw. halt nur für Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung, ausdrucken und mitführen. Ideal wäre natürlich, wenn es keine Einschränkungen gibt.
     
  6. Falls Du nicht in der Großstadt wohnst, schau doch ob Du in der Nachbargemeinde "freie Fahrt" hast.
     
  7. @Adnan Meschuggi
    Hast Du mich gemeint? Wenn ja, lebe auf'm Dorf ohne jegliche Einschränkungen. :)
     
  8. Was mache/nehme ich denn mit (schriftlich) um mich abzusichern?
    Bei uns in Bremen wird es bestimmt wieder so sein wie es vorher geschrieben hatte.
    18-01 mit "ausschließlicher Knallwirkung"
    Will in diesem Jahr auch mal frueher am 31.12 anfangen und am 01.01 gemuetlich ausklingen lassen.
     
  9. #34 tommihommi1, 10. Nov. 2017
    Zuletzt bearbeitet: 10. Nov. 2017
    Irgendwer müsste sich mal hinsetzen und einen Flyer zusammen-DTPen

    Oder wir warten einfach auf das neue Info-PDF der Polizei, vielleicht sind diesmal weniger Fehler drin
     
    F1r3w0rk3r gefällt das.
  10. Der §117 OwiG gilt natürlich auch an Silvester und Neujahr.
    Genauso die gesetzlichen Ruhezeiten und die Sonntags- und Feiertagsruhe.

    Dass man PtG abbrennen darf heißt noch lange nicht, dass man sich dadurch nicht der Ruhestörung schuldig macht.

    Wenn du an Silvester um 10 Uhr PtG abbrennst und sich jemand dadurch gestört fühlt, dann ist derjenige im Recht.
     
  11. Die Rechtsbestimmungen gibts im Netz, kann man sich als Beleg runterladen; das reicht wohl. Gibt es hier im Forum auch irgendwo einen Link zu. Einfach mal googeln.
     
  12. Also mir hat Herr Zink auch geantwortet, dass es an beiden Tagen ganztägig erlaubt ist.
     
  13. #38 DerEr, 10. Nov. 2017
    Zuletzt bearbeitet: 10. Nov. 2017
    Das hier kann man auf jeden Fall gut bei sich tragen. Überzeugt uninformierte Polizisten wohl sehr schnell.
    Wie aber schon bemerkt: Einzelne Gemeinden können die Norm bei guter Begründung einschränken (zu viele Reetdächer etc.).

    § 23 1. SprengV - Einzelnorm

    Was reine Knallkörper angeht, können die Gemeinden/Städte das selber regeln. Normalerweise ab 18:00 legal, die Dauer in den Morgen hinein variiert allerdings stark.
    Aber wie gesagt, dazu findet man hier im Forum sehr viel.
     
  14. #39 DerEr, 10. Nov. 2017
    Zuletzt bearbeitet: 10. Nov. 2017
    PS: Hier der relevante Paragraph zu reinen Knallkörpern. Daraus ersieht man, dass die oft zitierte 18:00 bis 01:00-Regelung durchaus keine allgemeine Verordnung darstellt, sondern es den Gemeinden frei steht - wie meine Vorredner ja auch schon ausgeführt haben.

    § 24 1. SprengV - Einzelnorm
     
  15. (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

    1. Berechtigter Anlass: Silvester.
    2. Unzulässiges Ausmaß: Hier wird es schwierig, da Lärmpegel nicht konkret festgelegt sind, und die Geräuschdauer bei Feuerwerk kompliziert ist.
    3. Nach den Umständen vermeidbares Ausmaß: Beim Abbrennen der PtG lässt sich Lärm nicht vermeiden

    Das ganze ist Kompliziert, und jemand, der sich gestört fühlt, ist nicht zwangsweise im Recht.

    Kategorie F1 und F2 haben laut SprengG per Definition einen (vernachlässigbare) geringen Lärmpegel.

    Unter Umständen/ je nach Auslegung ist das Abbrennen um 0 Uhr an Silvester auch "geeignet, die Nachtruhe zu stören", je nach Landesrecht begeht also JEDER, der lautes Feuerwerk an Silvester nach z.B. 22 Uhr abbrennt, eine Ordnungswidrigkeit.
    Ich bin allerdings der Meinung, dass das durch die Definition in §3 SprengG nicht der Fall sein kann. Wenn irgendwer für Feuerwerk zutreffende Lärmpegel hat, kann er die ja posten.
     
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  16. Besonders wichtig:
    "Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände..
    der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen...
    Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben."


    Damit plage ich mich jedes Jahr aufs neue rum. Irgendein überregionaler Radiosender schafft es immer diesen ab 18Uhr Mist zu verzapfen.
    Solang ich auf der Seite meiner Stadt keine Bekanntmachung finde ist jede Zurückhaltung reine Höflichkeit meinerseits. :D
    Nachfrage beim Ordnungsamt ergab auch nur ein grobes Zitat aus §23.1.
    Selbiges können sich die werten Feuerwerksliebhaber bei mir nun als Handzettel abholen. :)

    Mittagsruhe gibt es meines Wissens nur in Kur und Badeorten... und vielen Köpfen älterer Kirchgänger.
     
  17. Die Nachtruhe wird nicht ausgesetzt, aber es ist berechtigter Anlass da, korrekt. Ob der um 00:01 am 31.12. auch vorliegt, ist ne andere Geschichte. Je nach Auslegung der Gesetze darf man aber trotzdem zünden. Ich würde es lassen, schließlich braucht man den Schlaf für die nächste Nacht :D

    10 Uhr Morgens sollte allerdings kein Problem darstellen.
     
  18. Jetzt wäre noch Folgendes interessant zu wissen: Wenn diese Anordnung nicht öffentlich bekanntgegeben wurde und mir beispielsweise nur in Form eines Telefonats oder einer Mail mitgeteilt wird, dann dürfte nach wie vor nur der "normale" Teil des § 23 SprengV gelten und es gäbe keine weiteren Einschränkungen, da rein technisch keine öffentliche Bekanntmachung stattfand. Ist diese Annahme richtig?
     
  19. Korrekt. Meistens findet man öffentliche Bekanntmachungen auf der Website der Gemeinde und/oder als Aushang irgendwo
     
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  20. @tommihommi1
    Sehr gut, danke. Bei mir in der Stadt, bzw. in der Gemeinde ist es so, dass es weder auf der Seite der Stadt irgendwo steht, noch irgendwelche Broschüren oder Flyer beim Rathaus ausgehändigt werden, die sich mit der Thematik befassen. Auch die Polizeiwache weiß von nichts.
     
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  21. Naja, die können das auch erst ne Woche vorher bekanntgeben. Aber Feuerwerk mit ausschließlichem Knalleffekt ist zum Glück nur ein kleiner Teil.
     
    Saul.Goodman gefällt das.
  22. So ist es. Und selbst das könnte man einfach mit Titanfunken Böller von Weco oder Böllern mit Vorbrennern umgehen.
     
  23. Schnell nochmal auf die Seite gehen, bevor man sich den Böller-Rucksack schnappt, ist schon eine gute Idee. :)
     
  24. Naja, man kann auch am 30. noch mal checken. So kurzfristig können sie es nicht bekanntgeben
     
  25. Mir ging es halt einfach darum, ob so eine spezielle Regelung der Gemeinde überhaupt rechtskräftig ist nur weil mir das irgendeine Tante am Telefon sagt, obwohl sonst nichts bekanntgegeben wurde.

    Aber ich bin ohnehin nicht so ein Böller Blach, der da 5 Schinken in ein paar Minuten weghaut. Höchstens den essbaren! :rolleyes:
     
    Adnan Meschuggi gefällt das.
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