Bestimmung Lehrgangstermin für §20

Dieses Thema im Forum "Gesetze und Bestimmungen" wurde erstellt von 8x68S, 25. Apr. 2005.

  1. Hallo Zusammen,

    ich bin hier neu im Forum. Ich bin aktiver Sportschütze, Jäger und Wiederlader.
    Ich möchte demnächst ein Wiederladefachgeschäft eröffnen und somit auch mit
    Nitropulver handeln. Dazu benötige ich eine Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz.
    Voraussetzung ist ein Lehrgang nach §20 Sprengstoffgesetz. Bisher habe ich die Erlaubnis nach §27 (Nitropulver und Schwarzpulver). Bitte um Berichtigung wenn etwas falsch ist.
    Nun meine Frage: Wo und wann kann ich den Lehrgang §20 machen?
    Bin im Internet nicht fündig geworden.

    Für Eure Antworten besten dank im Voraus!
    Gruß
    Wolfgang
     
  2. Hallo 8x68S,

    willkommen im Forum.

    Deine Frage bzw. Anliegen (Waffen/Wiederlader) haben zwar nicht so richtig viel mit unseren Interessen und Schwerpunkten hier Forum (Feuerwerk/Pyrotechnik) zu tun aber da es ums etwas rechtliche des SprengG geht will ich es mal versuchen.

    So wie ich das sehe bist auch Du mit den ganzen §7, §20 und §27 etwas durcheinander gekommen so wie schon der ein oder andere vor Dir. (Benutze doch Einfach mal die Suchfunktion hier im Forum und Du solltest reichlich zu dieser Thematik finden.


    1. Für eine Erlaubnis nach §7 SprengG braucht man weder eine §20 noch §27 Persönlich, es muß lediglich jemand als Verantwortliche Person mit einer Befähigung nach §20 bestellt werden.

    2. Eine Erlaubnis nach §27 bekommt man eigentlich nur wenn man auch die ausreichende Befähigung nach dem SprengG nachweisen kann (Erfolgreiche Absolvierung eines Lehrganges), was ja wohl bei Dir der Fall zu sein scheint.

    3. Rufe doch einfach mal Dein zuständiges Amt (Aussteller der §27) an und frage Sie wie Du nachträglich zu einer Befähigung nach §20 SprengG kommst als Besitzer er einer Erlaubnis nach §27. (Eigentlich nur ein neuer Antrag mit ggf. einer neuen Unbedenklichkeitsbescheinigung wenn diese älter als ein Jahr ist).

    4. Wenn Du so oder so auch eine Erlaubnis nach §7 SprengG beantragen willst, mache/beantrage alles auf einmal/zusammen beim Amt und laß Dir vorher mal einen Gesprächstermin für die Abklärung offener Fragen geben. (Sehr hilfreich und macht einen deutlich besseren Eindruck als nur Anonym eingereichte Anträge).


    Magnus
     
  3. Hallo Magnus,
    da hast wohl Du einiges durcheinander gebracht. Der §27 erlaubt den Verkehr mit pyrotechnsichen Gegenständen bei nicht gewerblicher Tätigkeit. Der § 27 ist nur die Variante des §7 für nicht gewerbliche Tätigkeit.

    Bei beiden Varianten (also §7 und 27) benötigt man immer noch einen Befähigungsnachweis nach §20. Das wird von vielen Ämtern zwar dann auf einem Papier ausgestellt, rechtlich gibt es da aber klare Differenzierungen.

    Und da 8x68S ein Wiederladergeschäft eröffnen will hilft ihm der §27 gar nichts, da das ja eine gewerbliche Tätigkeit ist.

    er braucht eine Erlaubnis nach §7. Die bekommt er durch Antragstellung, Versicherungsnachweis und dem berühmten "Unbedenklichkeitsnachweis". Dann kann er wählen, ob er jemanden beschäftigt, der die Befähigung nach § 20 hat oder selbst einen entsprechenden Kurs besuchen und damit die Befähigung nach §20 nachweisen.

    That´s all

    Pyrodance
     
  4. Hallo Pyrodance,

    werde hier jetzt keine Diskussion etc. starten.

    Nur ich keine keinen der eine Erlaubnis nach §27 ausgestellt bekommen hat ohne einen Nachweis der erfolgreich bestanden Fachkunde (Absolvierung eines Lehrganges).

    Den was soll eine "Privatperson" ohne Fachkunde mit einer §27 Erlaubnis, etwa eine weite "Privatperson" mit Befähigung nach §20 für sich bestellen ? (Und Das ganze dann noch Privat ? Wenn wir mal die ggf. exstierende Vereinssituation weglassen.



    Letztlich noch folgendes "Pyrodance" :

    Dafür wird er ja wohl auch irgendwelche Fachkunde nachgewiesen haben müssen, vor allem wohl auch für den Bereich "Wiederlader" mit "Nitropulver und Schwarzpulver" oder nicht ?

    Und Mehr als er bereits jetzt als Privatperson über seine Erlaubnis nach §27 SprengG macht, will er ja in Zukunft auch nicht mit der §7 dann Gewerblich tun !


    Magnus
     
  5. Hallo Magnus,

    prinzipiell hast du mit dem §27 Recht. Ich habe es nur so genau auseinanderklabustert, weil es die Vereinssituation gibt.

    Im normalen Gebrauch gibt es keinen §27 ohne §20, das ist korrekt so.

    Ich hatte das von Wolfgang überlesen, da er nach einem §20 Lehrgang gefragt hat.

    Rein theoretisch müßte er einen eingeschränkten §20 haben, sonst könnte er keinen §27 für Schwarzpulver und Nitropulver besitzen.

    Insofern sollte er es in der Reihenfolge versuchen. Gewerbeanmeldung mit gleichzeitiger Antragstellung §7. Versicherungsnachweis und dann den §27 umschreiben lassen. Sollte eigentlich gehen, wenn nicht der Amtsschimmel lauthals wiehert.

    Pyrodance
     
  6. Hallo,

    will mal ein Wenig zur Aufklärung beitragen, da ich selbst einen Schein zum Erwerb von Schwarzpulver für das Sportschießen besitze:

    Ein Sportschütze macht für´s Wiederladen (NC-Pulver) oder für´s Voderladerschießen (SP) einen Lehrgang nach §32 1. SprengV. Hat er diesen erfolgreich bestanden, kann er bei der zuständigen Behörde (natürlich wie schon erwähnt mit Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung) eine §27 Erlaubnis für den Umgang und das Erwerben von einer !festgelegten! Menge Schwarz- bzw. Nitropulver während des Gültigkeitszeitraums von 5 Jahren beantragen.
    Bei diesem Schein wird kein Nachweis nach §20 ausgestellt, da man nicht im Auftrag einer Person mit dem Schein agieren kann. Diese spezielle Variante dient rein der Ausübung des Sports bzw. der Schützentradition (beim Erwerb des Scheins zum Böllerschießen)!
    An deiner Stelle, Wolfgang, würde ich einfach einmal bei der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz und Sicherheit) nachfragen, welche Voraussetzungen Du benötigst. Du brauchst ja wahrscheinlich auch eine Lagermöglichkeit, in der mehr als nur geringfügige Mengen gelagert werden dürfen, wenn Du Pulver verkaufen möchtest...

    Gruß,

    Daniel
     
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